196 Verfassungsurkunde. § 106—107.
wird bis zum Betrage der einem Kronprinzen gebührenden
erhöht.
1. Vgl. § 15 VuU. Anm. 3 (S. 30).
2. Nach § 36 des Hausgesetzes vom 8. Juni 1828 erhält der
Kronprinz eine Sustentation, aus der Fassung des §8 36 ergibt
sich, daß die daselbst für den Kronprinzen festgesetzte Sustentation
mit der Apanage im Sinne des § 106 Vl. zusammenfällt.
§ 107. Unveräusserlichkeit des KRammergutes.
Das Kammergut ist in seinem wesentlichen Bestande zu
erhalten, und kann daher ohne Einwilligung der Stände weder
durch Deräußerung vermindert, noch mit Schulden oder sonst
mit einer bleibenden Last beschwert werden.
Als eine Derminderung des Kammergutes ist es jedoch
nicht anzusehen, wenn zu einer entschieden vorteilhaften Er-
werbung ein Geldanlehen aufgenommen, oder zum Dorteil
des Ganzen eine Deräußerung oder Austauschung einzelner
minder bedeutender Zestandteile desselben vorgenommen wird.
Es muß aber den Ständen in jedem Jahre eine genaue Be-
rechnung über den Erlös aus solchen Deräußerungen und über
dessen Wiederverwendung zum Grundstocke vorgelegt werden.
Auch ist unter Veräusserung der Fall nicht begriffen,
wenn vom Könige ein heimfallendes Lehen zur Belohnung
ausgezeichneter Verdienste um den Staat wieder verlichen
wird.
1. Der im Abs. 1 erwähnte „wesentliche Bestand“ des Kam-
merguts bildet das staatliche Grundstocksvermögen, das
sich in seinen rechtlichen Verhältnissen von dem Vermögen der
laufenden Verwaltung unterscheidet. Auf der einen Seite
sind die staatlichen Behörden in der Verwaltung des Grundstocks-
vermögens freier gestellt, weil sie nicht an einen der Prüfung der
Landstände unterliegenden Wirtschaftsplan gebunden, sondern nur
der nachträglichen Kontrolle der Landstände unterworfen ist; auf
der anderen Seite sind für die Veräußerung von Grundstocksbe-