Full text: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

196 Verfassungsurkunde. § 106—107. 
wird bis zum Betrage der einem Kronprinzen gebührenden 
erhöht. 
1. Vgl. § 15 VuU. Anm. 3 (S. 30). 
2. Nach § 36 des Hausgesetzes vom 8. Juni 1828 erhält der 
Kronprinz eine Sustentation, aus der Fassung des §8 36 ergibt 
sich, daß die daselbst für den Kronprinzen festgesetzte Sustentation 
mit der Apanage im Sinne des § 106 Vl. zusammenfällt. 
§ 107. Unveräusserlichkeit des KRammergutes. 
Das Kammergut ist in seinem wesentlichen Bestande zu 
erhalten, und kann daher ohne Einwilligung der Stände weder 
durch Deräußerung vermindert, noch mit Schulden oder sonst 
mit einer bleibenden Last beschwert werden. 
Als eine Derminderung des Kammergutes ist es jedoch 
nicht anzusehen, wenn zu einer entschieden vorteilhaften Er- 
werbung ein Geldanlehen aufgenommen, oder zum Dorteil 
des Ganzen eine Deräußerung oder Austauschung einzelner 
minder bedeutender Zestandteile desselben vorgenommen wird. 
Es muß aber den Ständen in jedem Jahre eine genaue Be- 
rechnung über den Erlös aus solchen Deräußerungen und über 
dessen Wiederverwendung zum Grundstocke vorgelegt werden. 
Auch ist unter Veräusserung der Fall nicht begriffen, 
wenn vom Könige ein heimfallendes Lehen zur Belohnung 
ausgezeichneter Verdienste um den Staat wieder verlichen 
wird. 
1. Der im Abs. 1 erwähnte „wesentliche Bestand“ des Kam- 
merguts bildet das staatliche Grundstocksvermögen, das 
sich in seinen rechtlichen Verhältnissen von dem Vermögen der 
laufenden Verwaltung unterscheidet. Auf der einen Seite 
sind die staatlichen Behörden in der Verwaltung des Grundstocks- 
vermögens freier gestellt, weil sie nicht an einen der Prüfung der 
Landstände unterliegenden Wirtschaftsplan gebunden, sondern nur 
der nachträglichen Kontrolle der Landstände unterworfen ist; auf 
der anderen Seite sind für die Veräußerung von Grundstocksbe-
	        
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