Verfassungsurkunde. 8 107. 197
standteilen die erschwerenden Vorschriften des 8 107 gegeben. Eine
Vermögensauseinandersetzung zwischen Grundstock und laufender
Verwaltung hat auf dem Wege der Gesetzgebung nicht stattgefun—
den, so wenig als im Verwaltungswege eine umfassende Inven—
tarisation des Grundstocks vorgenommen worden ist; über verschie-
dene Punkte haben sich daher im Laufe der Zeit zwischen der Re-
gierung und den Ständen Meinungsverschiedenheiten ergeben, die
jedoch jeweils im Wege der Verständigung erledigt wurden.
a) Für den Eisen bahnbau gibt der Art. 3 des Gesetzes
vom 18. April 1843 die allgemein gültige in den späteren Eisen-
bahnbaukreditgesetzen regelmäßig wiederholte Vorschrift, daß die
Kaufschillinge für die Bauplätze der Eisenbahngebäude und für die
Grundflächen der Bahnhöfe und Stationen von der Grundstocks-
verwaltung bestritten werden; für einzelne Bahnbauten ist der
Grundstock in weiterem Umfange in Anspruch genommen worden
(ogl. Gesetze vom 28. Dezbr. 1851 und vom 17. Septbr. 1855).
b) Für die Verwaltung der Berg= und Hüttenwerke
sind bei der Etatsberatung 1871/73 zwischen der Regierung und
den Ständen Normativbestimmungen vereinbart worden: Auf den
Grundstock sind solche Kosten für neue Einrichtungen und Erwei-
terungen zu übernehmen, mittels deren die Erzielung eines nach-
haltigen höheren Ertrags der Werke zu erwarten ist, wogegen
der Aufwand für die laufende Instandhaltung der Bauten und
Werkseinrichtungen, die Ersätze für abgängige oder den technischen
Anforderungen nicht mehr entsprechende Bauten und Einrichtungen
und für neue Einrichtungen zur Bewirkung eines vorüber-
gehenden Produktionszweigs aus den Erträgen der Werke selbst
oder aus der Restverwaltung zu bestreiten sind. Das Grundkapital
im Unterschied vom Betriebskapital soll jeweils im Etat nach be-
stimmten Vorschriften zur Darstellung kommen.
e) Für die Verwaltung der Salinen sind die Normativbe-
stimmungen lit. b im wesentlichen bei der Verabschiedung des Haupt-
finanzetats 1873/75 ebenfalls gutgeheißen worden.
d) Bezüglich der dem Grundstock zufließenden Geldbeträge
— infolge der Grund= und Zehntablösung sind dem Grundstock
etwa 50 Millionen Mark zugeflossen — soll nach einem königlichen