Full text: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

198 Verfassungsurkunde. 8 107. 
Reskript vom 25. Juni 18731) den Ständen auch in Zukunft bei 
Vorlage des Hauptfinanzetats in dem Spezialetat über die unmit- 
telbaren Einnahmen der Staatshauptkasse (zur Zeit Kapitel 123 
Titel 1) ein Plan und Nachweis über die nutzbringende Anlage 
verfügbarer Gelder der Grundstocksverwaltung mitgeteilt und dabei 
der schon bisher befolgte Grundsatz festgehalten werden, daß diese 
Gelder, soweit sie nicht ihre Verwendung in der Erwerbung von 
Immobilien und Lastenabfindungen des Kammerguts nach Maß- 
gabe des § 107 Vll. oder der Ablösungsgesetze und in den gesetz- 
lichen Leistungen für die Eisenbahnen zu finden haben, in württem- 
bergischen Staatsschuldverschreibungen verzinslich angelegt und ohne 
ständische Genehmigung nicht zur Begründung neuer fremdartiger 
Staatsgewerbe verwendet werden. Die Sicherstellung und Aufbe- 
wahrung dieser Staatsschuldverschreibungen erfolgt entsprechend 
einer Bitte der Kammer der Abgeordneten vom 1. Juli 1865 durch 
Trennung der Obligationen von den Coupons und Legung derselben 
unter vierfachen Verschluß. 
e) Anerkannter Grundsatz ist nach dem erwähnten Reskript vom 
23. Juni 1873, daß Gebäude für Rechnung des Grundstocks nur 
erworben werden, wenn sie der Staatskasse einen Ertrag gewähren 
oder für die Verwaltung des Kammerguts selbst notwendig oder 
nützlich sind, wie die Wohnungen des Forstpersonals, oder infolge 
einer besonderen auf dem Kammergut ruhenden Verbindlichkeit be- 
ansprucht werden können. 
f) Jedenfalls muß gemäß Abs. 2 des § 107 den Ständen und, 
wenn diese nicht versammelt sind, dem ständischen Ausschuß Nach- 
weis über die Grundstocksveränderungen gegeben, insbesondere eine 
genaue Berechnung über den Erlös aus Veräußerungen minder be- 
deutender Bestandteile des Kammerguts und über dessen Wieder- 
verwendung zum Grundstock vorgelegt werden. 
2. Der Freiheit des pflichtmäßigen Ermessens der staatlichen 
Behörden bei der Verwaltung des Grundstockvermögens ist eine 
Schranke durch die Vorschrift gezogen, daß Grundstocksan- 
griffe im Sinne des § 107 der Einwilligung der Stände 
1) Verhandl. der Kammer der Abg. 1870/74 Beil. Bd. 1 S. 1769.
	        
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