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und Benützung dem Könige zusteht; der Grundstock darf nicht
vermindert werden; es gelten jedoch, was die Aufnahme von
Geldanlehen zu einer vorteilhaften Erwerbung und die Ver—
äußerung oder Austauschung einzelner minder bedeutenden
Bestandteile zum Vorteil des Ganzen betrifft, die in dem vo—
rigen 8 bei dem Kammergut angegebenen Verwaltungsgrund—
sätze. Zu den allgemeinen Landeslasten liefert das Hofdo—
mänenkammergut seinen Beitrag, und zwar, soweit es bisher
steuerfrei war, gleich andern früher steuerfreien Gütern.
1. Dem Hofdomänenkammergut, dessen Entstehung
schon erörtert worden ist (vgl. S. 187 f.), ist ausdrücklich von der Ver-
fassungsurkunde die Eigenschaft eines Privateigentums der
königlichen Familie beigelegt und damit ausgesprochen, daß seine
Verhältnisse nach privatrechtlichen Normen, wie solche insbesondere
im Privatfürstenrecht und in der Lehre von den Familienfideikom=
missen sich finden, zu beurteilen sind. Dem König kommt die freie
Benützung und Verwaltung zu, ohne daß hierüber staatlichen Be-
hörden oder den Landständen oder den Agnaten Rechenschaft abzu-
legen wäre; die Verwaltung ist der Hofdomänenkammer übertragen
(ogl. § 104 Anm. 2).
2. Zu unterscheiden sind das Privatvermögen des
Königs und das Fideikommißvermögenz; neu erworbe-
nes Vermögen gehört im Zweifelsfalle zum Privatvermögen und
wächst dem Fideikommiß nur zu, wenn in dieser Richtung eine
Willenserklärung des Königs nachgewiesen werden kann. Im Suk-
zessionsfalle ist eine Ausscheidung des Familienfideikommisses von
dem Allodialnachlaß vorzunehmen; zur Erleichterung dieser Aus-
einandersetzung hat bezüglich der bis zum Todestage des Regenten
eingegangenen, unter den Vorräten der Hofdomänenkammer befind-
lichen Einkünfte des Fideikommisses der Art. 70 des Hausgesetzes
vom 8. Juni 1828 (vgl. Anhang Beil. 2) eine vom Thronfolger an
die Privaterben zu entrichtende Abfindungssumme von 175000 fl.
(300 000 Mk.) festgesetzt.
3. Der Grundstock des Hofdomänenkammerguts darf vor-
behältlich der zugelassenen Ausnahmen nicht vermindert werden; in