Full text: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

200 Verfassungsurkunde. 8 108. 
und Benützung dem Könige zusteht; der Grundstock darf nicht 
vermindert werden; es gelten jedoch, was die Aufnahme von 
Geldanlehen zu einer vorteilhaften Erwerbung und die Ver— 
äußerung oder Austauschung einzelner minder bedeutenden 
Bestandteile zum Vorteil des Ganzen betrifft, die in dem vo— 
rigen 8 bei dem Kammergut angegebenen Verwaltungsgrund— 
sätze. Zu den allgemeinen Landeslasten liefert das Hofdo— 
mänenkammergut seinen Beitrag, und zwar, soweit es bisher 
steuerfrei war, gleich andern früher steuerfreien Gütern. 
1. Dem Hofdomänenkammergut, dessen Entstehung 
schon erörtert worden ist (vgl. S. 187 f.), ist ausdrücklich von der Ver- 
fassungsurkunde die Eigenschaft eines Privateigentums der 
königlichen Familie beigelegt und damit ausgesprochen, daß seine 
Verhältnisse nach privatrechtlichen Normen, wie solche insbesondere 
im Privatfürstenrecht und in der Lehre von den Familienfideikom= 
missen sich finden, zu beurteilen sind. Dem König kommt die freie 
Benützung und Verwaltung zu, ohne daß hierüber staatlichen Be- 
hörden oder den Landständen oder den Agnaten Rechenschaft abzu- 
legen wäre; die Verwaltung ist der Hofdomänenkammer übertragen 
(ogl. § 104 Anm. 2). 
2. Zu unterscheiden sind das Privatvermögen des 
Königs und das Fideikommißvermögenz; neu erworbe- 
nes Vermögen gehört im Zweifelsfalle zum Privatvermögen und 
wächst dem Fideikommiß nur zu, wenn in dieser Richtung eine 
Willenserklärung des Königs nachgewiesen werden kann. Im Suk- 
zessionsfalle ist eine Ausscheidung des Familienfideikommisses von 
dem Allodialnachlaß vorzunehmen; zur Erleichterung dieser Aus- 
einandersetzung hat bezüglich der bis zum Todestage des Regenten 
eingegangenen, unter den Vorräten der Hofdomänenkammer befind- 
lichen Einkünfte des Fideikommisses der Art. 70 des Hausgesetzes 
vom 8. Juni 1828 (vgl. Anhang Beil. 2) eine vom Thronfolger an 
die Privaterben zu entrichtende Abfindungssumme von 175000 fl. 
(300 000 Mk.) festgesetzt. 
3. Der Grundstock des Hofdomänenkammerguts darf vor- 
behältlich der zugelassenen Ausnahmen nicht vermindert werden; in
	        
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