Verfassungsurkunde. 8 109. 205
der Stände“ oder mit anderen Worten die Zustimmung der Stände
zu dem in § 110 genannten Ansinnen einer Steuerverwilligung;
eine bestimmte Form ist für die Feststellung dieser Zustimmung
nicht vorgeschrieben, insbesondere läßt sich aus der Verfassungs-
urkunde keine Stelle nachweisen, aus welcher sich die Notwendigkeit
ergäbe, die Steuerverwilligung in die Form eines Gesetzes zu
kleiden. Tatsächlich ist jedoch diese Form seit dem Bestehen der
Verfassung gewählt worden. Bezeichnend ist aber, daß im ersten
Jahrzehnt des Bestehens der Verfassung in betreff der den Ständen
im Hauptfinanzetat angesonnenen Steuerverwilligungen keine Gesetzes-
entwürfe vorgelegt, sondern nur in Vollziehung der Beschlüsse der
Ständeversammlung zu dem Hauptfinanzetat zum Zweck der Er-
hebung der damit verwilligten Steuern die entsprechenden Gesetze
von der Regierung allein verfaßt und ohne weitere ständische Ver-
handlungen mit der Bezeichnung „Abgabengesetze“ veröffentlicht
wurden (so Abgabengesetz für das Etatsjahr 1819/20 v. 22. Juni 1820,
Abgabengesetz für die Etatsjahre 1820/23 vom 29. Juni 1821,
Abgabengesetz für das Finanzjahr 1823/24 v. 26. Dezbr. 1823,
Abgabengesetz für die Etatsjahre 1824/26 vom 18. Juli 1824,
Abgabengesetz für 1827/30 v. 9. Juli 1827).
Erstmals das in derselben Weise zustand gekommene Gesetz
vom 26. April 1830 in betreff der Steuerverwilligung für die
Etatsperiode 1830/33 führt die Bezeichnung „Finanzgesetz“
und erstmals dem am 15. Januar 1833 der Ständeversammlung
übergebenen Hauptfinanzetat für 1833/36 ist der Emtwurf eines
Finanzgesetzz es beigefügt !). Seitdem wird das Finanzgesetz
unter Beobachtung der sämtlichen Förmlichkeiten des Gesetzgebungs-
wegs mit den Ständen verabschiedet und als Gesetz im Regierungs-
blatt veröffentlicht. Im Eingange wird hervorgehoben, daß das
Gesetz die Feststellung des Staashaushalts bezwecke, sodann im
1) Vgl. Verhandlungen der Kammer der Standesherren von
1815 Heft 4, Kommissionsbericht über die der Kammer der Standes-
herren bezüglich der Feststellung des Hauptfinanzetats und der
Verabschiedung der Finanzgesetze zustehende Kompetenz und über
den desfallsigen gegenüber der Kammer der Abgeordneten einzu-
haltenden Geschäftsgang S. 1708—1802.