Full text: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

208 Verfassungsurkunde. 8 109. 
d) Die Kapitalsteuer nach dem Kapitalsteuergesetz vom 8. Au- 
gust 1903; 
indirekte: 
e) Die Liegenschafts-Umsatzsteuer nach dem Gesetz vom 28. De- 
zember 1899 mit Novelle vom 18. Juli 1902; 
f) Wirtschaftsabgaben: die Ausschankabgabe vom Wein= und 
Obstmost, sog. Umgeld nach dem Wirtschaftsabgaben-Gesetz in der 
Fassung vom 4. Juli 1900 und die Abgabe vom Bier nach dem 
Gesetz vom 4. Juli 1900. 
g) Sporteln und Gerichtsgebühren nach dem allgemeinen Spor- 
telgesetz in der Fassung vom 28. Dezember 1899, nach dem Reichs- 
gesetz über die Gerichtskosten in der Fassung vom 20. Mai 1898 
und nach den auf Grund landesgesetzlicher Ermächtigung vom 4. 
Juli 1899 erlassenen K. Verordnungen vom 11. November 1899 
und v. 13. Juni 1902 1). 
4. Die Zugehörigkeit Württembergs zum Deutschen Reich ist 
auch für den württembergischen Etat und die dadurch bedingte 
Verwilligung von Landessteuern nicht ohne Einfluß. Der ge- 
samte Aufwand für das württembergische Armeekorps ist als ein 
Teil der Ausgaben für das Reichsheer auf den Reichsetat über- 
gegangen, wogegen der württembergische Aufwand für die Zoll- 
und Reichssteuerverwaltung, deren Kosten den Einzelstaaten vom 
Reiche nach bestimmten Sätzen ersetzt werden?), im württembergi- 
schen Etat unter Abrechnung der Ersätze und Vergütungen aus der 
Reichskasse seine Stelle findet. Im übrigen sind die Leistungen an 
das Deutsche Reich, die den württembergischen Matrikularbeitrag, 
die Ausgleichungsbeträge für die Brausteuer und für die Post= und 
Telegraphenverwaltung, sowie die Kosten der Beschickung des Bun- 
desrats in sich schließen, in einem besonderen Kapitel bei dem Staats- 
bedarf eingestellt, während der Anteil Württembergs an den Ueber- 
1) Diese Verordnungen werden in Bälde durch ein in land- 
ständischer Beratung befindliches Gesetz (Gerichtskostenordnung) er- 
setzt werden. 
2:) Vgl. Laband, Reichsstaatsrecht Bd. 4 S. 460—470, Er- 
läuterungen zu Kap. 105 Titel 8 des württ. Hauptfinanzetats für 
1905 und 1906.
	        
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