Verfassungsurkunde. § 111—112. 213
§ m. Mittels Vorlegung des Hauptetatsz.
Zu dem Ende hat der Finanzminister den Hauptetat den
Ständen zur Hrüfung vorzulegen. Die einzelnen Minister
baben die Ausgaben für ihre Mlinisterien zu erläutern.
§ ur. Dreijährige Gültigkeit des Hauptetats.
Der von den Ständen anerkannte und angenommene Hhaupt-
etat ist in der Regel auf drei Jahre gültig.
1. Bedeutung des Etats. Der Etat gibt einen Vor-
anschlag der staatlichen Einnahmen und Ausgaben
für einen bestimmten Zeitraum, seinem inneren Wesen
nach ist er ein Verwaltungsakt, ein Verwaltungsprogramm, ein
Wirtschaftsplan für die Verwaltung, und für jede größere Verwal-
tung im Interesse ihrer Sicherheit und Ordnung unentbehrlich.
Nach Maßgabe seines Inhalts und seiner zeitlichen Beschränkung
erfordert der Etat nicht die Förmlichkeiten der Gesetzgebung. Wenn
die Reichsverfassung Art. 69 nach dem Vorgang der preußischen
Verfassung vorschreibt, daß der Reichshaushaltetat durch ein Gesetz
festgestellt wird, so wollte damit die Mitwirkung des Reichstags
gesichert werden. In Wirklichkeit stellt sich die Mitwirkung der
Volksvertretung bei der Feststellung des Etats als eine Beteiligung
an der Verwaltung, insbesondere als eine durchgreifende Kontrolle
der Verwaltung dar. Die württembergische Verfassungsurkunde
verlangt übrigens für die Feststellung des Etats nicht die ge-
setzliche Form. Wie sich aus dem § 110 und aus den Ein-
gangsworten des § 111 „zu dem Ende“ ergibt, kommt die ständische
Mitwirkung bei dem Etat nur als Grundlage und Voraussetzung
der Steuerverwilligung in Betracht; könnte die Regierung in einer
Etatsperiode die Landessteuern entbehren, so könnte sie von der
Vorlegung des Etats an die Stände ganz absehen und die Etats-
aufstellung im Verwaltungswege besorgen. Die württ. Verfassungs-
urkunde räumt sodann den Ständen das Steuerverwilligungsrecht
ein, nirgends aber ist davon die Rede, daß den Ständen ein selb-
ständiges Recht zusteht, die Einnahmen und Ausgaben zu verwil-