16 Verfassungsurkunde. 83.
1. Der 83 ist durch die Auflösung des Deutschen
Bundes gegenstandslos geworden und in Wegfall gekommen. In
Art. II der Friedenspräliminarien von Nikolsburg vom 26. Juli
1866 hat Oesterreich die Auflösung des bisherigen Deutschen Bundes
anerkannt und seine Zustimmung zu einer neuen Gestaltung Deutsch-
lands ohne Beteiligung des österreichischen Kaiserstaats gegeben.
Der Art. IV des Prager Friedensvertrags zwischen Oesterreich und
Preußen hat diese Abmachung bestätigt; Württemberg ist diesen
Bestimmungen gemäß Art. IX des Friedensvertrags mit Preußen
vom 13. August 1866 beigetreten.
2. Seit 1. Januar 1871 ist Württemberg ein Mitglied im
Deutschen Reich und als solches der Reichsgewalt untergeordnet.
Durch K. Verordnung vom 30. Dezember 1870 (Rbl. 1871 S. 1)
wurde die Reichsverfassung) mit den über die Errichtung des Reichs
und den Beitritt der süddeutschen Staaten abgeschlossenen Verträgen
und mit den hiernach in Württemberg eingeführten Bundesgesetzen
im Regierungsblatt veröffentlicht. Die Reichsgesetze gehen nach
Art. 2 der Reichsverfassung den Landesgesetzen einschließlich der
Verfassungsgesetze vor 2). Den Inhalt der Reichsverfassung und die
Entwickelung der Reichsgesetzgebung darzustellen und damit die
Grenzlinie zwischen dem Wirkungskreis des Reichs und den Würt-
temberg verbliebenen staatlichen Aufgaben zu bestimmen, kommt dem
Reichsstaatsrecht zu; unstreitig hat mit der Errichtung und dem Aus-
bau des Reichs die einzelstaatliche Landesgewalt sehr erhebliche Ein-
schränkungen erfahren; auf der anderen Seite ist Württemberg nach
Maßgabe der Reichsverfassung an der Ausübung der Reichsgewalt
über das ganze Reichsgebiet beteiligt: im Bundesrat führt Württem-
berg vier Stimmen, in den Reichstag werden in Württemberg sieb-
zehn Abgeordnete gewählt; im Verhältnis zum Reich hat sich Würt-
temberg einige besondere, hauptsächlich für das Militärwesen erheb-
liche Hoheitsrechte Reservatrechte) vorbehalten, die ohne seine
Zustimmung nicht abgeändert werden können ).
) Abgedruckt im Anhang als Beil. 9.
2) Vgl. über die Folgerungen aus deefer Vorschrist Laband
Bd. 2 S. 104—114. Seydel a a. O. S. 41—44.
3) Vgl. das Nähere bei Gaupp- Göz S S. 13 und Vorbemer-
kung 3 zu Kapitel VIII.