214 Verfassungsurkunde. 8 112.
ligen. Nach § 111 steht den Ständen die Prüfung des Etats
zu; nach § 112 wird der Etat, soweit bei dieser Prüfung die Ein-
nahmen als begründet und die Ausgaben als notwendig oder nütz-
lich befunden werden, von den Ständen anerkannt und als
Maßstab und Grundlage der Steuerverwilligung angen ommen.
In den ersten zehn Jahren nach der Einführung der Verfassung
hat eine gesetzliche Feststellung bezüglich des Etats und eine Ver-
öffentlichung desselben im Regierungsblatt nicht stattgefunden: in
dem Gesetz vom 18. Juli 1824 über die Abgaben für die Etats-
jahre 1824/26 und in dem Gesetz vom 9. Juli 1827 über die Ab-
gaben von 1827/30 ist nur im Eingange darauf hingewiesen, daß
der Hauptfinanzetat durch Verabschiedung mit den Ständen festge-
stellt sei. Eine Aenderung trat in dieser Richtung mit dem Finanz-
gesetz vom 26. April 1830 ein, sofern in dessen Art. 1 die Beträge
des Staatsbedarfs für die einzelnen Rechnungsjahre in einer Ge-
samtziffer und ebenso der Gesamtbedarf für die dreijährige Finanz-
periode festgesetzt und außerdem der die Gesamtbeträge der einzelnen
Kapitel enthaltende Hauptfinanzetat dem Gesetz als Beilage ange-
fügt ist (vgl. S. 205 f.). In dieser Weise wird seither der Haupt-
finanzetat veröffentlicht. Ueber den Inhalt des Etats, wie er durch
die Beschlüsse der Ständeversammlung in Uebereinstimmung mit
der Regierungsvorlage festgestellt wird, gibt diese Art der Ver-
öffentlichung keinen Aufschluß. Daraus erhellt, daß auch die heutige
Praxis dem mit den Ständen verabschiedeten und festgestellten Etat
nicht den seiner inneren Natur widersprechenden rechtlichen Charakter
gesetzlicher Bestimmungen beilegt.
2. Aufstellung des Etats. Die staatliche Verwaltung
kommt grundsätzlich dem König und seinen Behörden zu; auch bei
der Aufstellung des Verwaltungsplans ist die Initiative der Re-
gierung verfassungsmäßig gewahrt: Gesetzesentwürfe über Aufle-
gung von Steuern, über die Aufnahme von Anlehen, über die Fest-
stellung des Staatshaushalts, oder über außerordentliche im Etat
nicht vorgesehene Ausgaben können nur vom König ausgehen; eben-
so können Ausgabeposten nicht über den Betrag der von der Re-
gierung vorgeschlagenen Summen erhöht werden (Verfassungsgesetz
vom 23. Juni 1874 Art. 6 Abs. 2). Während sonst Gesetzesent-