Full text: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

214 Verfassungsurkunde. 8 112. 
ligen. Nach § 111 steht den Ständen die Prüfung des Etats 
zu; nach § 112 wird der Etat, soweit bei dieser Prüfung die Ein- 
nahmen als begründet und die Ausgaben als notwendig oder nütz- 
lich befunden werden, von den Ständen anerkannt und als 
Maßstab und Grundlage der Steuerverwilligung angen ommen. 
In den ersten zehn Jahren nach der Einführung der Verfassung 
hat eine gesetzliche Feststellung bezüglich des Etats und eine Ver- 
öffentlichung desselben im Regierungsblatt nicht stattgefunden: in 
dem Gesetz vom 18. Juli 1824 über die Abgaben für die Etats- 
jahre 1824/26 und in dem Gesetz vom 9. Juli 1827 über die Ab- 
gaben von 1827/30 ist nur im Eingange darauf hingewiesen, daß 
der Hauptfinanzetat durch Verabschiedung mit den Ständen festge- 
stellt sei. Eine Aenderung trat in dieser Richtung mit dem Finanz- 
gesetz vom 26. April 1830 ein, sofern in dessen Art. 1 die Beträge 
des Staatsbedarfs für die einzelnen Rechnungsjahre in einer Ge- 
samtziffer und ebenso der Gesamtbedarf für die dreijährige Finanz- 
periode festgesetzt und außerdem der die Gesamtbeträge der einzelnen 
Kapitel enthaltende Hauptfinanzetat dem Gesetz als Beilage ange- 
fügt ist (vgl. S. 205 f.). In dieser Weise wird seither der Haupt- 
finanzetat veröffentlicht. Ueber den Inhalt des Etats, wie er durch 
die Beschlüsse der Ständeversammlung in Uebereinstimmung mit 
der Regierungsvorlage festgestellt wird, gibt diese Art der Ver- 
öffentlichung keinen Aufschluß. Daraus erhellt, daß auch die heutige 
Praxis dem mit den Ständen verabschiedeten und festgestellten Etat 
nicht den seiner inneren Natur widersprechenden rechtlichen Charakter 
gesetzlicher Bestimmungen beilegt. 
2. Aufstellung des Etats. Die staatliche Verwaltung 
kommt grundsätzlich dem König und seinen Behörden zu; auch bei 
der Aufstellung des Verwaltungsplans ist die Initiative der Re- 
gierung verfassungsmäßig gewahrt: Gesetzesentwürfe über Aufle- 
gung von Steuern, über die Aufnahme von Anlehen, über die Fest- 
stellung des Staatshaushalts, oder über außerordentliche im Etat 
nicht vorgesehene Ausgaben können nur vom König ausgehen; eben- 
so können Ausgabeposten nicht über den Betrag der von der Re- 
gierung vorgeschlagenen Summen erhöht werden (Verfassungsgesetz 
vom 23. Juni 1874 Art. 6 Abs. 2). Während sonst Gesetzesent-
	        
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