Full text: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

Verfassungsurkunde. § 112. 217 
Die Verfassungsurkunde weiß von solchen Nachtragsetats nichts; 
soweit ein Finanzgesetz Steuerverwilligungen oder sonstige gesetzliche 
Anordnungen enthält, können diese selbstverständlich nur durch ein 
Gesetz abgeändert werden; dagegen schreibt die Verfassungsurkunde 
für eine Ergänzung des Voranschlags der Einnahmen und Aus- 
gaben, solange sie die Steuerverwilligung nicht berührt, den Ge- 
setzgebungsweg nicht vor. 
e) Von dem Inhalt des den Ständen zugehenden Hauptfinanz- 
etats ist nur der dispositive Teil im Gegensatz zu den Er- 
läuterungen zur landständischen Verabschiedung bestimmt; die Er- 
läuterungen bilden keinen Gegenstand der ständischen Beschluß- 
fassung, die Verwaltung ist an sie formell nicht gebunden. 
) Seit 1871/73 (Rbl. v. 1872 S. 152) ist Württemberg von 
der dreijährigen Finanzperiod e (§ 112 Vu.) zur zwei- 
jährigen übergegangen; seit 1879 ist der Beginn des Etats- 
jahrs vom 1. Juli auf den 1. April verlegt. Daß eine Stände- 
versammlung den Etat auch über die ihrer Wirksamkeit durch die 
Verfassung gesteckte Zeit hinaus genehmigen kann, ist nicht mehr 
bestritten. 
3. Das landständische Prüfungsrecht. Zu dem § 111 
VU. wurde bei dessen Beratung in der Sitzung vom 16. Septem- 
ber 1819 von dem Vizepräsidenten von Weishaar bemerkt: „Es sei 
ausgesprochen, daß den Ständen das Erkenntnis über die Not- 
wendigkeit oder Nützlichkeit der Ausgaben im Staatshaushalt zu- 
stehe, von ihnen hänge es also ab, die Bedingungen festzustellen, 
unter welchen sie den Hauptetat als geprüft zu erkennen imstande 
seien und Erläutern heiße hier nichts anderes als Begründen, 
Rechtfertigen; immer aber hänge die Prüfung der Zulänglich- 
keit dieser Rechtfertigung von dem Erkenntnis der Stände ab.“ 
Die Stände haben den ihnen vorgelegten Etat nach den be- 
reits erörterten Gesichtspunkten zu prüfen und auf Grund dieser 
Prüfung durch Beschlußfassung zu den einzelnen Positionen des 
Etats und zu dem Entwurf des Finanz-Gesetzes darüber zu ent- 
scheiden, ob und inwieweit die Einnahmen vollständig und sach- 
gemäß veranschlagt sind und die eingestellten Ausgaben sich als 
notwendig oder nützlich erweisen. Die rechtlich oder politisch not-
	        
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