Full text: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

218 Verfassungsurkunde. § 112. 
wendigen Ausgaben dürfen nicht verkürzt werden, ein freies Prüfungs- 
recht kommt hauptsächlich in Betracht für Gehaltserhöhungen, für 
neue nicht auf gesetzlicher Grundlage beruhende Aemter, für Gra- 
tialien, Dispositionssonds und freiwillige Beiträge zu gemein- 
nützigen Unternehmungen, und für Neubauten im Bereiche des 
ordentlichen oder außerordentlichen Dienstes. Im Verhältnis der 
beiden Kammern zu einander kommt für diese Beschlußfassung der 
§ 181 VU. zur Anwendung. 
Dem Prüfungsrecht und dem damit zusammenhängenden Steuer- 
verweigerungsrecht der Stände ist eine Schranke gezogen durch die 
auf Gesetz beruhende Einrichtung eines Reservefonds für die 
Staatseisenbahnen und die Forsten. 
a) Um die Schwankungen der Ablieferungen der Eisenbahn- 
kasse an die allgemeine Staatskasse auszugleichen und so zur 
Stabilität des Etats beizutragen, hat das Gesetz vom 29. Juli 1899 
zunächst auf einen Zeitraum von 10 Jahren die Bildung eines Re- 
servefonds der Staatseisenbahnen angeordnet. Die we- 
sentlichen Bestimmungen sind in den folgenden Art. 1 u. 2 enthalten: 
Art. 1: Zum Zweck der Bildung eines in der Verwaltung der 
Staatshauptkasse stehenden Reservefonds der Staatseisenbahnen wird 
bestimmt: 
1) der nach den Voranschlägen im Spezialetat der Staatseisen- 
bahnen zu erwartende Reinertrag wird in den Hauptfinanzetat 
nur bis zu der Höhe eingestellt, welche in runder Summe dem 
Durchschnitt der Ablieferungen der Eisenbahnhauptkasse während 
der letzten zehn zur Zeit der Einbringung des Hauptfinanzetats 
rechnungsmäßig abgeschlossenen Etatsjahre entspricht. 
2) Die Ablieferungen der Eisenbahnhauptkasse vom wirklichen Rein- 
ertrag eines Etatsjahrs sind von der Staatshauptkasse bis zur 
Höhe des in Ziff. 1 genannten Durchschnitts für die Laufende 
Verwaltung, der Mehrbetrag für den Reservefonds der Staats- 
eisenbahnen zu verrechnen. Bleiben aber die Ablieferungen 
hinter dem nach Ziff. 1 in den Hauptfinanzetat eingestellten 
Etatssatz zurück, so hat der Reservefonds das Fehlende, soweit 
seine jeweiligen Mittel reichen, zur Laufenden Verwaltung ab- 
zugeben.
	        
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