Verfassungsurkunde. 8 112. 219
Art. 2: Die jeweiligen Bestände des Reservefonds sollen zur
Leistung von Vorschüssen auf noch nicht vollzogene, für Eisenbahn-
zwecke bewilligte Anlehenskredite verwendet werden. Die Berechnung
von Zinsen aus den Beständen findet nicht statt.
Uebersteigt der Reservefonds den Betrag von 5 Millionen Mark,
so unterliegt die Verwendung des überschießenden Betrags der je-
weiligen Verabschiedung mit den Ständen (Verfassungsurkunde
19810.
In Art. 3 ist bestimmt, daß insolange, als der in Art. 1 ge-
nannte zehnjährige Durchschnitt der Ablieferungen an die Eisen-
bahnhauptkasse den Betrag von 16300000 noch nicht erreicht hat,
dieser Betrag an die Stelle des genannten Durchschnittes tritt.
b) Der Reservefonds für die Staatsforsten, ein-
geführt durch das Gesetz vom 1. August 1905 zunächst mit der Gül-
tigkeitsdauer bis 21. März 1917, will ebenfalls eine Ausgleichung
der Schwankungen in den Einnahmen aus den Staatsforsten her-
beiführen und zugleich der Verwaltung die Möglichkeit der besseren
Ausnützung einer jeweiligen günstigen Marktlage durch außerordent-
liche Holznutzungen geben. Zu diesem Zwecke sind folgende Be-
stimmungen getroffen:
Art. 1. Das Finanzministerium wird ermächtigt, innerhalb der
Gültigkeitsdauer dieses Gesetzes außerordentliche Holznutzungen in
den Staatswaldungen bis zum Gesamtbetrage von 300000 Festmeter
Derbholz und die dadurch bedingten Ausgaben für Holzhauerlöhne,
Wegbauten und Kulturen anzuordnen. Die Ausgaben für Weg-
bauten dürfen 700 Mk., die Ausgaben für Kulturen 500 Mk. für je
1000 Festmeter Holznutzung nicht übersteigen.
Die aus den außerordentlichen Holznutzungen hiernach sich er-
gebenden Reinerträge fließen in einen von der Staatshauptkasse zu
verwaltenden Reservefonds der Staatsforsten, dessen Bestände ver-
zinslich anzulegen sind. Die Zinsen kommen dem Reservefonds zu.
Größere, infolge von Naturereignissen eintretende Holzanfälle
sind, soweit sie nicht durch eine Ermäßigung der ordentlichen Nutz-
ungen ausgeglichen werden können, mit ihrem Reinertrag dem Re-
servefonds zu überweisen und sollen den nach Abs. 1 zugelassenen
außerordentlichen Nutzungen zugerechnet werden.