Full text: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

Verfassungsurkunde. § 112. 223 
der Berechtigung der Landstände zur Prüfung der Rechnungen (vogl. 
S. 211) zum Ausdruck. Soweit es sich bei Abweichungen vom Etat 
um Willensakte der Regierung handelt, namentlich wenn Ausgaben 
ohne Ermächtigung durch den Etat oder über den etatsmäßigen 
Betrag hinaus geleistet werden, sind sie nachträglich bezüglich ihrer 
Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit zu rechtfertigen, wogegen Ver- 
waltungsakte, die sich in den etatsmäßigen Bahnen bewegen, einer 
Rechtfertigung nicht bedürfen. Die landständische Prüfung der 
Rechnungsnachweise führt entweder zur Anerkennung der Rechnungen 
oder zu Ausstellungen unter Anwendung der den Ständen zu Ge- 
bot stehenden Mitteln, die sich von der Anklage vor dem Staats- 
gerichtshof bis zur Bitte an die Regierung abstufen. Nach der zur 
Zeit bestehenden Uebung wird übrigens nur bezüglich der Rech- 
nungsergebnisse der laufenden Verwaltung ein förmlicher Beschluß 
gefaßt, der, falls keine Anstände vorliegen oder die vorgefundenen 
Anstände erledigt sind, dahin geht, den Nachweis der richtigen, der 
Verabschiedung angemessenen Verwendung der verwilligten Steuern 
für erbracht zu erkennen. Die Eindrücke, welche die Landstände bei 
der Rechnungsprüfung in Ansehung der Etatsmäßigkeit der ein- 
zelnen Verwaltungszweige gewinnen, pflegen auch für die Beratung 
des künftigen Etats nicht ohne Einfluß zu sein. Je besser der Ver- 
waltung der Nachweis gelingt, daß sie in der Vergangenheit dem 
mit den Ständen verabschiedeten Voranschlag und der wirklichen 
Gestaltung der Verhältnisse gerecht geworden ist, desto mehr werden 
die Landstände geneigt sein, dem Wirtschaftsplane der Regierung 
für die Zukunft Vertrauen und wohlwollende Prüfung entgegenzu- 
bringen. 
Der formelle Vollzug des Etats ist für die einzelnen 
Verwaltungszweige durch eingehende reglementäre Bestimmungen 
geordnet; für die staatsrechtliche Ordnungsmäßigkeit des Vollzugs 
und die Verantwortlichkeit der Regierung gegenüber den Landstän- 
den sind jedoch nur die bereits erörterten dürftigen gesetzlichen Vor- 
schriften mit den daraus zu ziehenden Folgerungen maßgebend; in 
dieser Richtung sind noch folgende zwei Punkte von praktischer Be- 
deutung: 
a) Die Spezialisierung des Etats, die in Württem-
	        
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