Verfassungsurkunde. § 112. 223
der Berechtigung der Landstände zur Prüfung der Rechnungen (vogl.
S. 211) zum Ausdruck. Soweit es sich bei Abweichungen vom Etat
um Willensakte der Regierung handelt, namentlich wenn Ausgaben
ohne Ermächtigung durch den Etat oder über den etatsmäßigen
Betrag hinaus geleistet werden, sind sie nachträglich bezüglich ihrer
Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit zu rechtfertigen, wogegen Ver-
waltungsakte, die sich in den etatsmäßigen Bahnen bewegen, einer
Rechtfertigung nicht bedürfen. Die landständische Prüfung der
Rechnungsnachweise führt entweder zur Anerkennung der Rechnungen
oder zu Ausstellungen unter Anwendung der den Ständen zu Ge-
bot stehenden Mitteln, die sich von der Anklage vor dem Staats-
gerichtshof bis zur Bitte an die Regierung abstufen. Nach der zur
Zeit bestehenden Uebung wird übrigens nur bezüglich der Rech-
nungsergebnisse der laufenden Verwaltung ein förmlicher Beschluß
gefaßt, der, falls keine Anstände vorliegen oder die vorgefundenen
Anstände erledigt sind, dahin geht, den Nachweis der richtigen, der
Verabschiedung angemessenen Verwendung der verwilligten Steuern
für erbracht zu erkennen. Die Eindrücke, welche die Landstände bei
der Rechnungsprüfung in Ansehung der Etatsmäßigkeit der ein-
zelnen Verwaltungszweige gewinnen, pflegen auch für die Beratung
des künftigen Etats nicht ohne Einfluß zu sein. Je besser der Ver-
waltung der Nachweis gelingt, daß sie in der Vergangenheit dem
mit den Ständen verabschiedeten Voranschlag und der wirklichen
Gestaltung der Verhältnisse gerecht geworden ist, desto mehr werden
die Landstände geneigt sein, dem Wirtschaftsplane der Regierung
für die Zukunft Vertrauen und wohlwollende Prüfung entgegenzu-
bringen.
Der formelle Vollzug des Etats ist für die einzelnen
Verwaltungszweige durch eingehende reglementäre Bestimmungen
geordnet; für die staatsrechtliche Ordnungsmäßigkeit des Vollzugs
und die Verantwortlichkeit der Regierung gegenüber den Landstän-
den sind jedoch nur die bereits erörterten dürftigen gesetzlichen Vor-
schriften mit den daraus zu ziehenden Folgerungen maßgebend; in
dieser Richtung sind noch folgende zwei Punkte von praktischer Be-
deutung:
a) Die Spezialisierung des Etats, die in Württem-