Verfassungsurkunde. § 112. 227
Betrage der nun aufhörenden Steuer etwas übrig geblieben, so ist
den Ständen jedesmal eine genaue Nachweisung über einen solchen
Ueberrest mit Vorschlägen über dessen anderwärtige Benutzung zur
Verminderung der Auflagen vorzulegen.
Das letztere findet auch statt, wenn aus irgend einer andern
Ursache, z. B. durch einen höheren als den erwarteten Ertrag der
Kammereinkünfte oder durch außerordentliche Zuflüsse zur Staats-
kasse der Bedarf vermindert worden ist.“
Dieser Vorschlag fand so allgemeinen Beifall, daß er ohne
weitere Debatte mit 108 gegen 4 Stimmen zum Beschluß erhoben
wurde. In der königlichen Entschließung hierüber wird der Zusatz
sachlich nicht beanstandet, aber mit Hinweisung auf die erschöpfende
Fassung des § 105 (jetzt 110) als nicht notwendig abgelehnt #).
Auch hier erprobt sich die beherrschende Stellung, die den Land-
ständen mit dem periodisch wiederkehrenden Steuerverwilligungsrecht
in der Kontrolle des Staatshaushalts eingeräumt ist.
Dem Restvermögen fällt von selbst die Funktion eines Be-
triebskapitals für den Staatshaushalt zu; bis zum
Jahre 1833 diente diesem Zweck das ganze Restvermögen, erstmals
mit dem Finanzgesetz vom 24. Dezbr. 1833 Art. 5 wurde unter
Vorlegung einer Berechnung über die Restverwaltung aus dem
Restvermögen der Betrag von 1400.000 fl. dem Finanzministerium
als Betriebs= oder Vorratskapital überwiesen. Nach dem Finanz-
gesetz vom 28. Juli 1905 Art 4 ist das einen Bestandteil der Rest-
verwaltung bildende Betriebs= und Vorratskapital der Staatshaupt-
kasse auf 8000000 M. festgesetzt und die Ermächtigung erteilt, das-
selbe nach Bedarf durch Ausgabe von Schatzanweisungen
im Höchstbetrag von 12000000 M. zu verstärken.
6. Die Dauer der jeweiligen Etatsperiode ist im
§5 112 Vl. nicht durchgreifend festgelegt; die Fassung dieser Vor-
schrift gestattet es den gesetzgebenden Faktoren, von der Regel, wo-
nach jetzt zweijährige Perioden üblich sind, im Falle des Bedürf-
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UBgl. Fricker, VerfUrkde S 198, 386, 485; Gaupp-Göz
S. 91 Not. 1; Verhandlungen der Kammer der Abg. 1886/87 Prot.
Bd. 2 S. 891 ff.
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