228 Verfassungsurkunde. § 112—114.
nisses ohne die für Verfassungsänderungen in der Ständeversamm-
lung erforderlichen Stimmenmehrheit abzugehen.
S§ u#3. Bedingungen der Steuer-Uerwilligung.
Die Verwilligung der Steuern darf nicht an Bedingungen
geknüpft werden, welche die Derwendung dieser Steuern nicht
unmittelbar betreffen.
1. Die altwürttembergische Verfassung verdankt ihre Fortbildung
wesentlich den Bedingungen, welche die Landstände bei der Ueber-
nahme von Schulden des Regenten auf die Landschaft zu stellen
pflegten (vgl. S 188); einem derartigen Vorgehen wollte der § 113
für die Zukunft vorbeugen; dieser § 113 bezweckt nach dem Kom-
missionsbericht von 1819, „daß man nicht unter dem Vorgeben, —
sei es begründet oder nicht —, als obirgend etwas Verfassungswidriges
geschehen, die sonst als notwendig anerkannten Steuern verweigere,
weil dadurch eine Stockung in der Staatshaushaltung eintreten könnte,
was in einem geordneten Staat nie geschehen soll.“ Bei der Be-
ratung in der Sitzung vom 16. Septbr. 1819 wurde von einer Seite
hervorgehoben, daß mit diesem Satz sich weder die englische Ver-
fassung noch die altwürttembergische hätte ausbilden können). Er-
gänzt wird der § 113 durch die in § 124 aufgenommene Verpflich-
tung der Stände, die nach gewissenhafter Prüfung für notwendig
erkannten Steuern zu verwilligen.
2. Wie bereits ausgeführt (S. 204) können die Stände eine von
der Regierung vorgeschlagene Steuer ganz oder teilweise ablehnen,
nicht aber ohne die Zustimmung der Regierung erhöhen oder durch
eine andere ersetzen (vgl. § 172 Vl.)
S na. Vorlãufige steuer-Erhebung auf Rechnung der neuen
Verwilligung.
Die auf einen gewissen Seitraum verwilligten Jahres-
stenern werden nach Ablauf dieses Seitraumes in gleichem
1) Vgl. Fricker a. a. O. S. 193/4, 376.