230 Verfassungsurkunde. § 115—118.
verbande stehenden Güterbesitzer verteilt. Letztere liefern
ihre Steueranteile unmittelbar an die Amtspflegen.
§ Uô. Einzug und Mblieferung der Steuern.
Don den Amtspflegern, sowie von den Obereinbringern
der indirekten Steuern, werden die Steuergelder teils an die
Staatskasse, teils an die Schuldenzahlungskasse, nach der des-
#alb bei der Derwilligung zu treffenden Derabschiedung ein-
geliefert. Die erwähnten Steuereinnebmer sind dafür ver-
antwortlich, daß sie die eingehenden Steuergelder unter keinem
Dorwande an eine andere, als an die durch die Derabschiedung
bestimmte Kasse, oder auf eine von derselben im gesetzlichen
Wege ausgestellte Anweisung verabfolgen.
§ u7. LZentralsteuerbehörde.
Die höhere Leitung des Einzuges der direkten und in-
direkten Steuern ist einer Sentralbehörde übertragen. Diese hat
die Akkorde über indirekte Steuern zu schließen, die Repartition
der direkten zu entwerfen, für deren Beitreibung zu sorgen,
über Steuernachlässe nach verabschiedeten Grundsätzen Anträge
zu machen, und diese, sowie die Steuerrepartition, dem Finanz-
ministerium vorzulegen.
S us. Diesfallsige mittellungen an die Stände.
Das Finanzministerium hat den Ständen die ihm vor-
gelegte Steuerrepartition, sowie monatlich den Kassenbericht
über die eingegangenen Steuern und etwaigen Ausstände mit-
zuteilen.
1. Nach der altwürttembergischen Verfassung waren die direkten
Steuern in den Händen der Landstände; sie wurden von den Land-
ständen beschlossen und auf die Amtskörperschaften umgelegt, die
sie weiter kraft ihrer Autonomie auf die Gemeinden verteilten; auf
dem Wege von den Gemeinden über die Amtskörperschaften floßen sie
in die ausschließlich von den Ständen verwaltete Landschaftskasse