Full text: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

230 Verfassungsurkunde. § 115—118. 
verbande stehenden Güterbesitzer verteilt. Letztere liefern 
ihre Steueranteile unmittelbar an die Amtspflegen. 
§ Uô. Einzug und Mblieferung der Steuern. 
Don den Amtspflegern, sowie von den Obereinbringern 
der indirekten Steuern, werden die Steuergelder teils an die 
Staatskasse, teils an die Schuldenzahlungskasse, nach der des- 
#alb bei der Derwilligung zu treffenden Derabschiedung ein- 
geliefert. Die erwähnten Steuereinnebmer sind dafür ver- 
antwortlich, daß sie die eingehenden Steuergelder unter keinem 
Dorwande an eine andere, als an die durch die Derabschiedung 
bestimmte Kasse, oder auf eine von derselben im gesetzlichen 
Wege ausgestellte Anweisung verabfolgen. 
§ u7. LZentralsteuerbehörde. 
Die höhere Leitung des Einzuges der direkten und in- 
direkten Steuern ist einer Sentralbehörde übertragen. Diese hat 
die Akkorde über indirekte Steuern zu schließen, die Repartition 
der direkten zu entwerfen, für deren Beitreibung zu sorgen, 
über Steuernachlässe nach verabschiedeten Grundsätzen Anträge 
zu machen, und diese, sowie die Steuerrepartition, dem Finanz- 
ministerium vorzulegen. 
S us. Diesfallsige mittellungen an die Stände. 
Das Finanzministerium hat den Ständen die ihm vor- 
gelegte Steuerrepartition, sowie monatlich den Kassenbericht 
über die eingegangenen Steuern und etwaigen Ausstände mit- 
zuteilen. 
1. Nach der altwürttembergischen Verfassung waren die direkten 
Steuern in den Händen der Landstände; sie wurden von den Land- 
ständen beschlossen und auf die Amtskörperschaften umgelegt, die 
sie weiter kraft ihrer Autonomie auf die Gemeinden verteilten; auf 
dem Wege von den Gemeinden über die Amtskörperschaften floßen sie 
in die ausschließlich von den Ständen verwaltete Landschaftskasse
	        
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