232 Verfassungsurkunde. § 118.
sondere Verhältnisse eröffnet. Für die genannten Steuern wurden
durch das Gesetz vom 15. Juli 1821 Steuerkataster geschaffen, die
sich zwar als provisorische bezeichneten, aber doch mehr als fünfzig
Jahre lang zur Verwendung kamen. Auf ihrer Grundlage wurden
die Steuern an die Amt skörperschaften ausgeschrieben und von
diesen unter die einzelnen Gemeinden repartiert in der Weise, daß
an Grund= und Gefällsteuer 17/24, an Gebäudesteuer 4/24 und an
Gewerbesteuer 3/24 erhoben wurden. Die Gewinnung definitiver
in richtigerem Verhältnis zu einander stehender Kataster bezweckte
das Steuergesetz vom 18. April 1873; seit 1. Juli 1877 wurden die
Gebäude= und Gewerbesteuer nach den Vorschriften dieses Gesetzes
erhoben und seit derselben Zeit der Verteilungsmaßstab zwischen den
einzelnen Steuern dahin abgeändert, daß auf das Grundeigentum
einschließlich der Gefälle 13/24 und auf die Gebäude und Gewerbe
11/24 und zwar je zur Hälfte entfielen. Vom 1. April 1887 an
wurden zunächst durch das Finanzgesetz vom 14. Juni 1887 die neuen
Kataster auch der Grund= und Gefällsteuer zu Grund gelegt. In
Gemäßheit des Steuergesetzes vom 18. April 1873 sind die Grund-,
Gebäude= und Gewerbesteuer aus Umlage= oder Re-
partitionssteuern in Quotitätssteuern umgewandelt
worden. Für die Repartition einer im Finanzgesetz festgesetzten Ge-
samtsumme auf die einzelnen Amtskorporationen und Gemeinden ist
jetzt kein Raum mehr; der in den Etat ausgenommene Betrag ist
jetzt ein Voranschlag auf Grund der neuen Kataster und des Steuer-
satzes; auf derselben Grundlage berechnen dann die Gemeindebe-
hörden die Steuerschuldigkeiten der einzelnen Steuerpflichtigen und
bringen sie auf ihre Kosten und Gefahr zum Einzug. Anläßlich der
Einführung der allgemeinen Einkommensteuer hat das Steuergesetz
von 1873 durch die seit 1. April 1905 geltende Novelle vom 8. August
1903 Aenderungen erlitten, insbesondere ist die Dauer der Ertrag-
steuern auf fünf Jahre beschränkt und sind für diese Zeit bei ein-
zelnen Katastern einschneidende Abzüge vorgesehen.
Im Anschlusse an die Vorschriften der Verfassungsurkunde ent-
hält das Gesetz, betr. die Grund-, Gebäude= und Gewerbesteuer, vom
28. April 1873/8. August 1903 in Art. 11 über die Berechnung und
den Einzug der Steuer folgende Bestimmungen: