Verfassungsurkunde. § 118. 233
„Die Steuerschuldigkeiten der Pflichtigen werden in jeder Ge-
meinde auf Kosten der letzteren berechnet und eingezogen.
Die Steuer des Einzelnen ist je in den ersten acht Tagen jeden
Monats mit 1/12 des Jahresbetrags fällig, die Gewerbesteuer in
dem Falle des Art. 100 Abs. 2 mit dem Tag der Einstellung des
Geschäfts.
Die Gemeinde hat ihre gesamte Steuerschuld in Monatsraten
und zwar je vor Ablauf des Monats an die Amtspflege und diese
an die Staatskasse kostenfrei abzuliefern (§ 115 u. 116 der Ver-
fassungsurkunde).
Nachlässe wegen Gewitter= und Ueberschwemmungsschaden, sowie
die nach Maßgabe der Art. 69, 80 und 100 Abs. 1 und 2 ein-
tretenden Minderungen werden, soweit letztere nicht in einem Zu-
wachse ihre Ausgleichung finden, an der Steuerschuld der Gemeinden
und Amtskörperschaften abgeschrieben."
Im übrigen findet bei dem Einzug der direkten
Staatssteuern eine obligatorische Mitwirkung der Ge-
meinden nicht statt. Der Einzug der allgemeinen Einkom-
mensteuer ist durch Art. 76 des Einkommensteuergesetzes vom 8. Aug.
1903 nach einer gründlichen Untersuchung der Frage, ob die Vorschriften
der Verfassungsurkunde über den Bereich der alten direkten Steuern
hinaus Geltung haben, geregelt; hiernach erfolgt der Einzug an sich
durch die Staatssteuerbehörden und in Gemeinden, in welchen sich
der Sitz eines Bezirkssteueramts befindet, stets durch dieses, ab-
gesehen hiervon in denjenigen Gemeinden, welche sich hierzu bereit
erklären, im staatlichen Auftrage gegen eine Vergütung durch die
für rechtzeitige und vollständige Ablieferung haftbare Gemeinde.
Die Kapitalsteuer und die Wandergewerbesteuer wird
von den Staatssteuerbehörden eingezogen (Kapital t Ges. v. 8. Aug.
1903 Art. 21, Wander GewSt Ges. v. 15. Dez. 1899 Art. 7 u. 11).
2. Der § 115 Vll. ist insoweit, als er sich auf die in keinem
Gemeindeverbande stehenden Güterbesitzer bezieht, durch das Gesetz
vom 18. Juni 1849 über die Ausdehnung des Gemeindeverbands
Art. 11 gegenstandslos geworden; dem jetzigen Stand der Gesetz-
gebung entspricht folgende Fassung:
„Die verwilligten Steuern werden auf die Amtskörperschaften