Full text: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

18 Verfassungsurkunde. 84. 
8 a. Der König. 
Der König ist das Haupt des Staates, vereinigt in sich 
alle Rechte der Staatsgewalt, und übt sie unter den durch 
die Verfafsung festgesetzten Bestimmungen aus. 
Seine Person ist heilig und unverletzlich. 
1. Der König vereinigt in sich alle Rechte, die sich aus der 
Staatsgewalt nach den jeweils vorliegenden Umständen ergeben, 
soweit nicht die Reichsgesetzgebung und die Landes- 
gesetzgebung Schranken ziehen; bei jedem staatlichen 
Hoheitsrecht spricht die Vermutung dafür, daß es dem König un- 
eingeschränkt zusteht. Hiernach ist eine Aufzählung der einzelnen in 
der Staatsgewalt enthaltenen Rechte entbehrlich. Nach der Ver- 
fassungsurkunde werden einzelne Rechte der Staatsgewalt vom König 
selbst ausgeübt: er ernennt die Staatsdiener (8 43), insbesondere 
nach freiem Ermessen die Minister und die übrigen Mitglieder des 
Geheimen Rats (§ 55); er vertritt den Staat in allen seinen Ver- 
hältnissen gegen auswärtige Staaten (8 85); er hat das Recht, 
Gesetze vorzuschlagen und die ausschließliche Befugnis zur Sanktio- 
nierung und Verkündigung der Gesetze (§ 172); er hat das Verord- 
nungsrecht (§ 89); ihm steht das Begnadigungsrecht und Abolitions- 
recht zu (§ 97); von ihm wird die Ständeversammlung berufen, 
eröffnet, vertagt, entlassen und aufgelöst (§8 127, 186); ihm gebührt 
das obersthoheitliche Schutz= und Aufsichtsrecht über die Kirchen 
(§§ 72, 79), er ernennt Mitglieder und den Präsidenten der Ersten 
Kammer (§8 129, 164). 
2. In der Ausübung der staatlichen Hoheitsrechte ist der König 
an die bestehenden gesetzlichen Vorschriften gebunden, mögen sie in 
der Reichs= oder Landesverfassung, in Reichsgesetzen oder in Landes- 
gesetzen enthalten sein. In der Verfassung ist bestimmt, unter welchen 
Voraussetzungen dem Willen des Königs die Kraft eines allgemein 
verbindlichen Willens der Staatsgewalt zukommt. Hiernach kann 
namentlich ein Gesetz nur mit Zustimmung der Stände gegeben, 
abgeändert oder aufgehoben (§ 88) und eine Steuer nur mit Ver- 
willigung der Stände ausgeschrieben und erhoben werden (8 109); 
auch muß jede die Staatsverwaltung betreffende Verfügung des
	        
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