Verfassungsurkunde. 8 118. 235
gewerbesteuer, der Einkommen= und Kapitalsteuer, ferner der Umsatz-
steuer, der Erbschafts= und Schenkungssteuer, der Sporteln und
Gerichtsgebühren; der Geschäftskreis der Abteilung für Zölle und
indirekte Steuern erstreckt sich auf die Verwaltung der Wirtschafts-
abgaben (Umgeld und Biersteuer), sowie der Zölle und Reichs-
steuern ).
Der Abschluß von Akkordverträgen, für den nach der Bestim-
mung des § 117 die Zentralbehörde zuständig ist, kommt nur noch
für die Abgabe vom Wein in Betracht und ist durch Art. 2 des
Wirtschaftsabgabengesetzes vom 4. Juli 1900 in Verbindung mit
§834 der Vollzugs-Verfügung v. 30. Aug. 1900 (Rbl. S. 674) geordnet.
Steuernachlässe, die nach § 117 von der Zentralbehörde
beantragt und vom Finanzministerium verfügt werden, sind nur
auf gesetzlicher Grundlage, also insoweit zulässig, als das Gesetz sie
unter bestimmten Voraussetzungen vorsieht oder der Verwaltung
Ermächtigung zur Gewährung erteilt. Im Bereiche der älteren
direkten Steuer beschränkt sie der oben angeführte Art. 11 Abs. 4
des Gesetzes auf die Fälle von Gewitter= und Ueberschwemmungs-
schäden, und auf den nachträglichen Nachweis von Unrichtigkeiten
in den Katastern; daneben sieht das Gesetz vom 29. März 1893 bis
zum Jahre 1921 für neubestockte Weinberge fünfjährige Steuerfrei-
heit vor. Für die Einkommensteuer erteilt Art. 79 EinkSt G. der
Steuerverwaltung Ermächtigung, für die Kapitalsteuer Art. 22
KapSt.
5. Die im § 117 vorgeschriebene monatliche Mitteilung der
Kassenberichte über den Steuereinzug erfolgt, wenn die Stände nicht
versammelt sind, an den ständischen Ausschuß.
6. Die Aufnahme der Bestimmungen in 8§§ 115—118 Vll. er-
klärt sich aus geschichtlichen Gründen; nach heutigen Anschauungen
erscheinen diese Bestimmungen gemäß ihrer praktischen Bedeutung
nicht so wichtig, daß sich daraus ihre Aufnahme in ein Staats-
grundgesetz innerlich rechtfertigen ließe. Auch dürfte unter den
jetzigen Verhältnissen kaum ein Bedürfnis mehr vorliegen, den Ein-
zug von Staatssteuern an die Gemeinden und Amtskörperschaften
abzugeben.
1) Vgl. Gaupp-Göz S. 223.