Full text: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

Verfassungsurkunde. 8 118. 235 
gewerbesteuer, der Einkommen= und Kapitalsteuer, ferner der Umsatz- 
steuer, der Erbschafts= und Schenkungssteuer, der Sporteln und 
Gerichtsgebühren; der Geschäftskreis der Abteilung für Zölle und 
indirekte Steuern erstreckt sich auf die Verwaltung der Wirtschafts- 
abgaben (Umgeld und Biersteuer), sowie der Zölle und Reichs- 
steuern ). 
Der Abschluß von Akkordverträgen, für den nach der Bestim- 
mung des § 117 die Zentralbehörde zuständig ist, kommt nur noch 
für die Abgabe vom Wein in Betracht und ist durch Art. 2 des 
Wirtschaftsabgabengesetzes vom 4. Juli 1900 in Verbindung mit 
§834 der Vollzugs-Verfügung v. 30. Aug. 1900 (Rbl. S. 674) geordnet. 
Steuernachlässe, die nach § 117 von der Zentralbehörde 
beantragt und vom Finanzministerium verfügt werden, sind nur 
auf gesetzlicher Grundlage, also insoweit zulässig, als das Gesetz sie 
unter bestimmten Voraussetzungen vorsieht oder der Verwaltung 
Ermächtigung zur Gewährung erteilt. Im Bereiche der älteren 
direkten Steuer beschränkt sie der oben angeführte Art. 11 Abs. 4 
des Gesetzes auf die Fälle von Gewitter= und Ueberschwemmungs- 
schäden, und auf den nachträglichen Nachweis von Unrichtigkeiten 
in den Katastern; daneben sieht das Gesetz vom 29. März 1893 bis 
zum Jahre 1921 für neubestockte Weinberge fünfjährige Steuerfrei- 
heit vor. Für die Einkommensteuer erteilt Art. 79 EinkSt G. der 
Steuerverwaltung Ermächtigung, für die Kapitalsteuer Art. 22 
KapSt. 
5. Die im § 117 vorgeschriebene monatliche Mitteilung der 
Kassenberichte über den Steuereinzug erfolgt, wenn die Stände nicht 
versammelt sind, an den ständischen Ausschuß. 
6. Die Aufnahme der Bestimmungen in 8§§ 115—118 Vll. er- 
klärt sich aus geschichtlichen Gründen; nach heutigen Anschauungen 
erscheinen diese Bestimmungen gemäß ihrer praktischen Bedeutung 
nicht so wichtig, daß sich daraus ihre Aufnahme in ein Staats- 
grundgesetz innerlich rechtfertigen ließe. Auch dürfte unter den 
jetzigen Verhältnissen kaum ein Bedürfnis mehr vorliegen, den Ein- 
zug von Staatssteuern an die Gemeinden und Amtskörperschaften 
abzugeben. 
1) Vgl. Gaupp-Göz S. 223. 
 
	        
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