Full text: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

236 Verfassungsurkunde. § 119—123. 
8 no. Staatsschuld; standische Gewährleistung kür dieselbe. 
Die Staatsschuld, worunter auch diejenige begriffen ist, 
welche derzeit noch auf den neuen Landesteilen haftet, ist unter 
die Gewährleistung der Stände gestellt. 
8 no. Stãndische Uerwaltung der Schuldenzahlungskasse. 
Die Schuldenzahlungskasse wird nach den Mormen eines 
zu verabschiedenden Statuts von ständischen, durch die Regierung 
bestätigten Zeamten unter Leitung und Derantwortlichkeit der 
Stände verwaltet. 
S Il. Kassenberichte. 
Es werden dem ständischen Ausschusse monatliche Kassen- 
berichte gedoppelt ausgefertigt übergeben, und jener hat jedes- 
mal ein Exemplar dem Finanzministerium mitzuteilen. 
§ 12. Oberaufsichtsrecht der Reglerung. 
Der Regierung stebt vermöge des Oberaufsichtsrechtes 
frei, von dem Gustande dieser Kasse zu jeder Seit Einsicht 
nebmen zu lassen. 
§ 133. Ubhör und Druck der Rechnungen. 
Die Jahresrechnung über dieselbe wird von einer König- 
lichen und ständischen Kommission abgehört, das Resultat aber 
öffentlich durch den Druck bekannt gemacht. 
1. Die Erinnerung an die altwürttembergische Finanzverwal- 
tung hat die verfassungsmäßige Einrichtung der 
Verwaltung der Staatsschuld wesentlich beeinflußt; 
gegen Verzicht auf eine selbstverwaltete Landessteuerkasse ist den 
Ständen von der Regierung die eigene Verwaltung der Staats- 
schuldenkasse zugestanden worden. Damit ist den Ständen über die 
ihnen grundsätzlich zustehenden Kontrolle der staatlichen Verwal-= 
tung hinaus ein wichtiger Zweig dieser Verwaltung zur selbstän-
	        
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