236 Verfassungsurkunde. § 119—123.
8 no. Staatsschuld; standische Gewährleistung kür dieselbe.
Die Staatsschuld, worunter auch diejenige begriffen ist,
welche derzeit noch auf den neuen Landesteilen haftet, ist unter
die Gewährleistung der Stände gestellt.
8 no. Stãndische Uerwaltung der Schuldenzahlungskasse.
Die Schuldenzahlungskasse wird nach den Mormen eines
zu verabschiedenden Statuts von ständischen, durch die Regierung
bestätigten Zeamten unter Leitung und Derantwortlichkeit der
Stände verwaltet.
S Il. Kassenberichte.
Es werden dem ständischen Ausschusse monatliche Kassen-
berichte gedoppelt ausgefertigt übergeben, und jener hat jedes-
mal ein Exemplar dem Finanzministerium mitzuteilen.
§ 12. Oberaufsichtsrecht der Reglerung.
Der Regierung stebt vermöge des Oberaufsichtsrechtes
frei, von dem Gustande dieser Kasse zu jeder Seit Einsicht
nebmen zu lassen.
§ 133. Ubhör und Druck der Rechnungen.
Die Jahresrechnung über dieselbe wird von einer König-
lichen und ständischen Kommission abgehört, das Resultat aber
öffentlich durch den Druck bekannt gemacht.
1. Die Erinnerung an die altwürttembergische Finanzverwal-
tung hat die verfassungsmäßige Einrichtung der
Verwaltung der Staatsschuld wesentlich beeinflußt;
gegen Verzicht auf eine selbstverwaltete Landessteuerkasse ist den
Ständen von der Regierung die eigene Verwaltung der Staats-
schuldenkasse zugestanden worden. Damit ist den Ständen über die
ihnen grundsätzlich zustehenden Kontrolle der staatlichen Verwal-=
tung hinaus ein wichtiger Zweig dieser Verwaltung zur selbstän-