Full text: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

238 Verfassungsurkunde. § 123. 
schuld in dem genannten engeren Sinne, wohl aber kann sie eine 
solche zur Folge haben. In Uebereinstimmung hiemit bezeichnet 
das revidierte Staatsschuldenstatut vom 22. Februar 1837 (Rol. 
S. 105) in Art. 1 Abs. 1 als Staatsschuld . „diejenigen Passivkapi- 
talien, welche schon ein erworbenes Recht auf die Staatsschulden- 
zahlungskasse haben, oder solche Schulden, welche durch gemein- 
schaftliche Verabschiedung zwischen der Regierung und den Ständen 
künftig auf die Staatsschuldenzahlungskasse werden übernommen 
werden“. Die Begründung einer Staatsschuld setzt hiernach unter 
allen Umständen und ohne Rücksicht auf die Art der Verwendung 
des in Frage stehenden Anlehens die Zustimmung der Stände 
voraus; eine Ausnahme ist nur insofern anzuerkennen, als auch 
durch eine Notverordnung im Sinne des § 89 Vl. ein Anlehen auf 
den Staat übernommen werden kann, doch dürfte auch hier die 
nachträgliche Genehmigung der Landstände zur Ueberweisung auf 
die Staatsschuldenkasse nötig sein. 
3. Als ein Bestandteil der Staatsschuld werden seit 
dem Finanzgesetz vom 24. März 1881 (Rbl. S. 179) zur Verstärkung 
des Betriebskapitals der Staatshauptkasse Schatzan weisungen 
ausgegeben; nach Art. 6 des genannten Finanzgesetzes werden sie, 
auf die Staatsschuldenkasse lautend, von der ständischen Schulden- 
verwaltungsbehörde unter Mitwirkung des Finanzministeriums aus- 
gefertigt. Die Ausgabe erfolgt durch das Finanzministerium, dem 
die Bestimmung des Zinssatzes und der Dauer der Umlaufszeit 
innerhalb einer bestimmten Frist überlassen wird. Innerhalb dieses 
Zeitraumes kann der Betrag der Schatzanweisungen wiederholt, 
jedoch nur zur Deckung der in Verkehr gesetzten ausgegeben werden. 
Die Dauer der Vorlegungsfrist ist auf 5 Jahre bestimmt; eine Um- 
schreibung auf den Namen der Inhaber findet nicht statt ?). 
4. Für die Staatsschuld haftet der württembergische Fiskus den 
Gläubigern nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts; er- 
  
—.) 
„) Vgl. Bekanntmachung des Ständischen Ausschusses vom 31. 
März 1881 (Rbl. S. 287) und Widenmeyer a. a. O. S. 47 und 
48. Die Ausgabe geschieht unverzinslich in Stücken zu 100000, 
50 000 und 10000 Mk.; der Maximalbetrag ist im neuesten Finanz- 
gesetz auf 12 Millionen Mark bestimmt.
	        
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