Full text: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

242 Verfassungsurkunde. § 123. 
30. Dezember 1905 kommt nach Angabe der einzelnen Vorgänge 
zu folgendem Schlußergebnis: 
„Die Kammer der Abgeordneten hat die in der Sitzung dieser 
Kammer am 16. Juli 1852 von dem Regierungsvertreter abgegebene 
Erklärung, sowie den Beschluß der Kammer der Standesherren 
vom 14. Oktober 1858, wonach die Veräußerung von Bestandteilen 
des Kammerguts nicht Gegenstand der Abgabenverwilligung, son- 
dern der ordentlichen Gesetzgebung ist, nicht beanstandet. Was die 
Aufnahme von Anlehen betrifft, so hat sich bezüglich derselben im 
Jahre 1845 zwar eine Meinungsverschiedenheit zwischen beiden 
Kammern ergeben, die aber mehr die Frage der Auslegung des 
Art. 4 des Eisenbahngesetzes vom 18. April 1843 betraf; dagegen 
hat aus Anlaß der Beratung des Verfassungsgesetzes vom 23. Juni 
1874 die Verfassungskommission der Kammer der Abgeordneten an- 
erkannt, daß der § 172 Abs. 2 der Verfassungsurkunde in der ihm 
durch dieses Gesetz gegebenen Fassung weiter greift als die §8 178 
und 181 der Verfassungsurkunde, und daß durch die Erstreckung 
der Bestimmungen der §8§ 178 und 181 auf alle in dem neuen 
8 172 Abs. 2 bezeichneten Gesetzesentwürfe die Stellung der Ersten 
Kammer bei der Gesetzgebung über den Wortlaut der Verfassung 
hinaus beschränkt würde. Gegen dieses Anerkenntnis hat sich im 
Plenum der Kammer von keiner Seite Widerspruch erhoben. Bei 
der Beschlußfassung über die Entwürfe der Finanzgesetze für die 
Finanzperioden 1881/83 und 1885/87 endlich hat die Kammer der 
Abgeordneten den Anspruch der Kammer der Standesherren auf 
Gleichberechtigung in der Beschlußfassung über Anlehensaufnahmen 
dadurch unzweideutig anerkannt, daß sie ihre hiewegen gefaßten 
Beschlüsse infolge des Widerspruchs der Ersten Kammer zurücknahm 
und zur Deckung des dadurch im Hauptfinanzetat für 1881/83 sich 
ergebenden Defizits eine Steuererhöhung bewilligte. Seit dieser 
Zeit hat der in der Begründung zu den Entwürfen der Finanzge- 
setze regelmäßig wiederkehrende Vorbehalt zur Wahrung der Gleich- 
berechtigung der Ersten Kammer bei der Beschlußfassung über An- 
lehensaufnahmen eine Anfechtung von seiten der Kammer der Ab- 
geordneten nicht erfahren. Auch aus Anlaß der Verhandlungen 
über den Verfassungsgesetzentwurf von 1897 ist gegen den von der
	        
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