Full text: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

Verfassungsurkunde. § 4—5. 19 
Königs von dem zuständigen Minister kontrasigniert sein, der damit 
für ihren Inhalt verantwortlich wird (§ 51); wichtigere Angelegen- 
heiten müssen der vorgängigen Beratung durch das Staatsministe- 
rium, unter Umständen auch durch den Geheimen Rat unterstellt 
werden (Art. 6 und 7 des Gesetzes vom 1. Juli 1876). Grundsätzlich 
wurzeln alle Regierungshandlungen im Willen des Königs, bedürfen 
aber zu ihrer Verbindlichkeit der Gegenzeichnung des verantwort- 
lichen Ministers. Vermöge dieser Verfassungsbestimmungen trägt 
die württembergische Regierung den Charakter einer konstitu- 
tionellen Monarchie. 
3. Im Hinblick auf die Stellung als Staatsoberhaupt erklärt 
die Verfassung die Person des Königs für heilig und unver- 
letzlich. Folgerungen aus diesem Satze sind: 
a) Die Bestimmungen des Strafgesetzbuchs über Hochverrat 
(§§ 80, 81) und über Tätlichkeiten und Beleidigungen (88 94— 103) 
gewähren der Person des Königs einen erhöhten Schutz. 
b) Der König ist für seine Handlungen niemand verantwortlich; 
er kann wegen derselben weder vor dem Strafrichter, noch vor dem 
Civil= oder Verwaltungsrichter belangt, auch innerhalb Württem- 
bergs weder in Civil= noch in Strafsachen als Zeuge vernommen 
werden ½, seine Person soll überhaupt nicht öffentlich in die poli- 
tische Erörterung gezogen werden. Jeder Zwang, jede Haft, jede 
Geldstrafe ist gegen den König ausgeschlossen. Doch hat der König 
in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, welche sein Privatvermögen oder 
die Zivilliste betreffen, als Partei auf Grund des §5 EWG. z. CPO. 
und des württembergischeu Ausführungsgesetzes vor dem Oberlandes- 
gericht Recht zu geben. Eine Entmündigung des Königs kann nur 
in Gemäßheit des § 13 Vl. erfolgen. 
Ss#. Religionsbekenntuis des Königs. 
Der König bekennt sich zu einer der christlichen Kirchen. 
1. Durch das Reichsgesetz vom 3. Juli 1869, das die bestehen- 
den aus der Verschiedenheit des religiösen Bekenntnisses hergeleiteten 
1) Vgl. Gaupp-Göz S. 64 Note 5. 
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