Verfassungsurkunde. § 123. 245
Ausübung des in § 122 Vl. anerkannten Oberaufsichts-
rechtes der Regierung ist vom König ein Kommissär
bestellt) außerdem wird die Kasse jeden Monat durch ein Mitglied
der Oberrechnungskammer revidiert, wozu der Ständische Ausschuß
ebenfalls ein Mitglied abzuordnen hat; diese beiden haben neben
dem Kassier und Kontrolleur die monatlichen Kassenberichte (§ 121
Vu.) zu beglaubigen (Rev Statut Art. 12). Die Jahresrechnung
der Kasse wird von der Oberrechnungskammer abgenommen und
geprüft, sofort von königlichen und ständischen Kommissarien ab-
gehört und das Resultat durch den Druck öffentlich bekannt ge-
macht (Vu. § 123; Rev Statut Art. 13).
Die Kosten der Verwaltung an Besoldungen und Kanzleiauf--
wand trägt die ständische Sustentationskasse (VU. 5 194, Rev Statut
Art. 5).
7. Die Staatsschuld ist seit dem Gesetz vom 30. Juni 1845
(Rbl. S. 219) seitens der Gläubiger unaufkündbar. Die Tilgungs-
zeit bestimmte sich ursprünglich nach den für die einzelnen Anlehen
vereinbarten Bedingungen und betrug hiernach nicht mehr als
50 Jahre. Anläßlich der Konversion eines Teiles der Staatsschuld
wurde jedoch durch das Gesetz vom 20. März 1881 Art. 1 ange-
ordnet, daß bei den bis zum Ablauf der Finanzperiode 1881/83
aufzunehmenden Staatsanlehen, d. h. den Konversionsanlehen, ver-
tragsmäßig festgestellt werden dürfe, daß die Tilgung entweder in
jährlichen Raten nach einem im voraus festgestellten Plane stattzu-
finden, oder daß sie sich nach den Bestimmungen zu richten habe, die
im Wege der Gesetzgebung werden getroffen werden, wobei jedoch
jedenfalls der Schlußtermin der Heimzahlung im voraus festzu-
setzen sei. Diese Anordnung wurde in Art. 10 des Finanzgesetzes
vom 8. Juni 1883 für die in der Finanzperiode 1883/85 aufzuneh-
menden Anlehen wiederholt, und dann für die betreffenden Anlehen
der Schlußtermin auf den 1. Juli 1950 bestimmt. So besteht jetzt
bei einem Teil der Staatsschuld eine vertragsmäßig festgelegte
Zwangstilgung, bei einem anderen freie Tilgung mit
einem Endtermin für deren Vollzug. Das Gesetz vom 18. Mai
1903 (Rbl. S. 201) hat unbeschadet der geltenden Vertragsbestim-
mungen für die Tilgung ein festes Mindestmaß be-