Verfassungsurkunde. IX. Kapitel. 247
zum BGB. Art. 181)1). In diesem Gesetz, Art. 177—187 nebst
der Vollzugsverordnung vom 26. Januar 1900 (Rbl. S. 101) sind
für die Staatsschuldscheine einige weitere besondere Bestimmungen
privatrechtlicher Natur gegeben. In Gemäßheit der einzelnen An-
lehensverträge werden die Staatsschuldscheine in Beträgen von
5000 Mk., 2000 Mk., 1000 Mk., 500 Mk. und 200 Mk. ausgestellt
und mit halbjährlich verfallenden Zinsscheinen versehen.
IX. Kapitel.
Von den Tandständen.
Vorbemerkungen:
1) In der altwürttembergischen Verfassung bestanden die
Stände, welche das Land im Verhältnis zum Herzog vertraten,
aus 14 Prälaten als den Vertretern der ehemaligen Mannsklöster
und aus 69 von den Amtsversammlungen aus der Mitte der
Magistrate gewählten Abgeordneten der in den Amtskorporations=
verbänden vereinigten Städte und Aemter. Der reichsunmittelbar
gewordene Adel hatte kein Landstandschaftsrecht. Die Abgeordneten
der Städte und Aemter waren nicht Vertreter des Volkes, sondern
standen in einem privatrechtlichen Auftragsverhältnis zu den Kor-
porationen, von denen sie entsendet, bezahlt, instruiert und ab-
berufen wurden (ogl. S. 3). Die Verfassungsurkunde von 1819
hatte damit zu rechnen, daß in Art. 14 der Bundesakte den im
Jahre 1806 und seitdem mittelbar gewordenen fürstlichen und
gräflichen Häusern sowie dem ehemaligen Reichsadel Landstands-
schaftsrechte zugesichert waren. Auch faßte sie im Anschluß an die
herrschende Theorie von der konstitutionellen Monarchie die Land-
stände als eine Volksvertretung auf, die dem König als weiteres
Staatsorgan zur Seite treten und mit der Mitwirkung bei der
1) Ueber die durch das Gesetz vom 20. März 1881 Art. 3 ein-
geführte Gebühr vgl. Sporteltarif Nr. 64 (Rbl. von 1899 S. 1366)
und K. Verordnung vom 6. Januar 1900 § 7 (Rbl. S. 105).