Full text: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

Verfassungsurkunde. IX. Kapitel. 247 
zum BGB. Art. 181)1). In diesem Gesetz, Art. 177—187 nebst 
der Vollzugsverordnung vom 26. Januar 1900 (Rbl. S. 101) sind 
für die Staatsschuldscheine einige weitere besondere Bestimmungen 
privatrechtlicher Natur gegeben. In Gemäßheit der einzelnen An- 
lehensverträge werden die Staatsschuldscheine in Beträgen von 
5000 Mk., 2000 Mk., 1000 Mk., 500 Mk. und 200 Mk. ausgestellt 
und mit halbjährlich verfallenden Zinsscheinen versehen. 
IX. Kapitel. 
Von den Tandständen. 
Vorbemerkungen: 
1) In der altwürttembergischen Verfassung bestanden die 
Stände, welche das Land im Verhältnis zum Herzog vertraten, 
aus 14 Prälaten als den Vertretern der ehemaligen Mannsklöster 
und aus 69 von den Amtsversammlungen aus der Mitte der 
Magistrate gewählten Abgeordneten der in den Amtskorporations= 
verbänden vereinigten Städte und Aemter. Der reichsunmittelbar 
gewordene Adel hatte kein Landstandschaftsrecht. Die Abgeordneten 
der Städte und Aemter waren nicht Vertreter des Volkes, sondern 
standen in einem privatrechtlichen Auftragsverhältnis zu den Kor- 
porationen, von denen sie entsendet, bezahlt, instruiert und ab- 
berufen wurden (ogl. S. 3). Die Verfassungsurkunde von 1819 
hatte damit zu rechnen, daß in Art. 14 der Bundesakte den im 
Jahre 1806 und seitdem mittelbar gewordenen fürstlichen und 
gräflichen Häusern sowie dem ehemaligen Reichsadel Landstands- 
schaftsrechte zugesichert waren. Auch faßte sie im Anschluß an die 
herrschende Theorie von der konstitutionellen Monarchie die Land- 
stände als eine Volksvertretung auf, die dem König als weiteres 
Staatsorgan zur Seite treten und mit der Mitwirkung bei der 
1) Ueber die durch das Gesetz vom 20. März 1881 Art. 3 ein- 
geführte Gebühr vgl. Sporteltarif Nr. 64 (Rbl. von 1899 S. 1366) 
und K. Verordnung vom 6. Januar 1900 § 7 (Rbl. S. 105).
	        
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