Full text: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

248 Verfassungsurkunde. IX. Kapitel. 
Gesetzgebung und der Kontrolle der Verwaltung die königliche 
Souveränetät in der verfassungsmäßigen Vertretung des Staats 
einschränken sollte. Diese aus zwei Kammern bestehende Volks- 
vertretung wird von der Verfassungsurkunde „Landstände“ 
oder „Stände“ oder „Ständeversammlung" genannt. Im einzelnen 
regelt das von diesen Landständen handelnde 9. Kapitel folgende 
Punkte: 
a) Aufgaben der Landstände — 8§§ 124—126; 
b) Berufung der Landstände — §8 127; 
c) Zusammensetzung der Landstände — §8 128—134, 161; 
d) Erfordernisse der Mitgliedschaft — §§ 134, 135, 146, 148; 
e) Wahl der Ständemitglieder, der ritterschaftlichen und der 
Abgeordneten der Städte und Oberamtsbezirke — §8 136—155, 
157, 158 Abs. 2; 
1) Ausübung des Stimmrechts — § 156; 
8) Austritt aus der Ständeversammlung — 8§8 158; 
h) Legitimation der Mitglieder — §§ 159, 160 Abs. 4; 
i) Beschlußfähigkeit der Kammern — 88§ 160, 161; 
k) Sitz= und Stimmordnung — § 162; 
1) Ständeeid — § 163; 
m) Organisation und Geschäftsordnung — 8§8§ 164—183; 
Mn) Immunität der Ständemitglieder — 8§8 184, 185; 
o) Vertagung und Auflösung der Ständeversammlung — § 186; 
p) Ständischer Ausschuß — §8 187—192; 
a) Ständisches Amtspersonal — § 193; 
r) Ständische Kasse — § 194. 
Die wichtigeren Gesetze, durch welche in der Folgezeit einzelne 
Bestimmungen des 9. Kapitels der Verfassungsurkunde geändert 
wurden, sind folgende: 
a) Das Gesetz vom 6. Juni 1855 gibt eine authentische Inter- 
pretation in der Richtung, daß bei den im Zusammentritt beider 
Ständekammern erfolgenden Wahlen (88 193 Abs. 2 und 196 Absk. 1) 
die relative Stimmenmehrheit entscheidet. 
b) Das Gesetz vom 31. Dezbr. 1861 hat die Unabhängigkeit 
der staatsbürgerlichen Rechte von dem religiösen Bekenntnisse aus- 
gesprochen und damit den § 135 Ziff. 1 Vl. geändert.
	        
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