248 Verfassungsurkunde. IX. Kapitel.
Gesetzgebung und der Kontrolle der Verwaltung die königliche
Souveränetät in der verfassungsmäßigen Vertretung des Staats
einschränken sollte. Diese aus zwei Kammern bestehende Volks-
vertretung wird von der Verfassungsurkunde „Landstände“
oder „Stände“ oder „Ständeversammlung" genannt. Im einzelnen
regelt das von diesen Landständen handelnde 9. Kapitel folgende
Punkte:
a) Aufgaben der Landstände — 8§§ 124—126;
b) Berufung der Landstände — §8 127;
c) Zusammensetzung der Landstände — §8 128—134, 161;
d) Erfordernisse der Mitgliedschaft — §§ 134, 135, 146, 148;
e) Wahl der Ständemitglieder, der ritterschaftlichen und der
Abgeordneten der Städte und Oberamtsbezirke — §8 136—155,
157, 158 Abs. 2;
1) Ausübung des Stimmrechts — § 156;
8) Austritt aus der Ständeversammlung — 8§8 158;
h) Legitimation der Mitglieder — §§ 159, 160 Abs. 4;
i) Beschlußfähigkeit der Kammern — 88§ 160, 161;
k) Sitz= und Stimmordnung — § 162;
1) Ständeeid — § 163;
m) Organisation und Geschäftsordnung — 8§8§ 164—183;
Mn) Immunität der Ständemitglieder — 8§8 184, 185;
o) Vertagung und Auflösung der Ständeversammlung — § 186;
p) Ständischer Ausschuß — §8 187—192;
a) Ständisches Amtspersonal — § 193;
r) Ständische Kasse — § 194.
Die wichtigeren Gesetze, durch welche in der Folgezeit einzelne
Bestimmungen des 9. Kapitels der Verfassungsurkunde geändert
wurden, sind folgende:
a) Das Gesetz vom 6. Juni 1855 gibt eine authentische Inter-
pretation in der Richtung, daß bei den im Zusammentritt beider
Ständekammern erfolgenden Wahlen (88 193 Abs. 2 und 196 Absk. 1)
die relative Stimmenmehrheit entscheidet.
b) Das Gesetz vom 31. Dezbr. 1861 hat die Unabhängigkeit
der staatsbürgerlichen Rechte von dem religiösen Bekenntnisse aus-
gesprochen und damit den § 135 Ziff. 1 Vl. geändert.