Metadata: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

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4. Die Empfindlichkeit soll derartig; sein, daß sowohl bei der größten 
äsfigen Helaftun als auch bei dem zehnten Teile derselben eine 
e auf die Lastschale von ½1000 der größten zulässigen Belastung 
eine an der Ablesungseinrichtung Kani ch erkennbare Veränderung der 
Sleich arrichtelage der Wage bhartt. 
5. Die Abweichungen der Angaben der St J Nich zagkeit därf dürsen 
bei allen Bel gen zwischen der und de 
— Teile ihres Betrags nicht me Woo Ais größten mäsfigen 
6. Heeu die 2 gelten die Vorschriften im § 67 Nr. 11 der Eich- 
—H der Nachei unterl die W den Bestimmun 
F — “s r#s 68 sbee der 2 
8. o wieden nur Lesenigen Sente ertugtlassen, deren Konstruktion 
ausdrücklich als für tückgüter im Frachtverkehre der 
Eisenbahnen geeignet EW. wird. 
Artikel 11. 
Zusatz zur Eichgebührentaxe. 
bob Für die im Artikel 10 zugelassenen Wagen werden an Eichgebühren 
erhoben: 
  
  
  
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für die für die für Prü#ung 
Eichung Berichtigungtempelung 
*3 4 8 
  
für Wagen für. E# ößte zulässige 
von ogramm und 2 1 60 
von melle als 5 Kilogren KK2 
  
  
  
  
  
Berlin- Ehorlottenburg, den 1. Oktober 1905. 
Kaiserl e Normal= Eichungskommission. 
19. Hittenpolizei. 
1. Reichsstrafgesetzbuch. 
us f#e Wer gewohnheitsmäßig oder aus Eigen durch seine Ver- 
der durch Gewährung oder Verschaffun von Gel Sbel der Un- 
zattelies obrr leistet, wird K###b#tei mit s ängnis nicht unter einem 
onat beftraft; auch kann — afe von Inzunderffünftt 1 zu 
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eit von Polizeiau erkannt werden. stände vor 
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4 He# wird, mit *?7 bis zu fünf Jahren zu bestrafen, 
1. um der un der Uhucht Laer Vorschub zu leisten, hinterlistige Kunstgriffe ange- 
2. Wor zu der verkuppelten P eson. in e dem Ver erätriffe des 
— von Eltern dern, von 
zu otn. von Geistlichen, . Erziehern !*) 
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