250 Verfassungsurkunde. IX. Kapitel.
von königlichen Anträgen an eine Kommission (Art 25), Erweite-
rung der Immunität der Ständemitglieder (Art. 27), Modifkation
der Vorschriften über die Entschädigung der Ständemitglieder (Art. 29).
2. Die Zusammensetzung der Ständeversammlung
war von Anfang an der schwierigste Punkt im 9. Kapitel und ist
von Zeit zu Zeit Anfechtungen ausgesetzt geblieben.
In der vom König Friedrich oktroierten Verfassung vom I15.
März 1815 war eine ständische Repräsentation, bestehend aus viril-
stimmberechtigten Mitgliedern und aus gewählten Repräsentanten
vorgesehen, im einzelnen war bestimmt:
§ 2. Zu Virilstimmen sind berechtigt:
1. die Inhaber der 4 Erbkronämter, welche ihrer übrigen Ver-
hältnisse wegen ohnehin in der Ständeversammlung erscheinen;
2. die vormals reichsunmittelbaren fürstlichen und gräflichen
Familien, auf deren Besitzungen Reichs= oder Kreistagsstimmen
ruhten, repräsentiert durch das Haupt derselben, und in dessen Er-
manglung durch den ältesten Volljährigen;
3. die im Königreiche begüterten Fürsten, Grafen und Edelleute,
welchen das Recht zu Sitz und Stimme in der Ständeversammlung
von dem Könige besonders verliehen wird;
4. der Kanzler der Universität Tübingen und der an Dienstzeit
älteste evangelische Generalsuperintendent;
5. die katholischen Bischöfe des Königreichs, und einstweilen
der Generalvikar zu Ellwangen und der an Dienstzeit älteste ka-
tholische Dekan.
Der König behält sich ausdrücklich das Recht vor, die Anzahl
der Virilstimmen durch neue besondere Verwilligungen, jedoch nur
in dem Maße zu vermehren, daß die Mehrzahl immer auf der
Seite der gewählten Repräsentanten verbleibt.
§ 9. Jede Stadt, welche das Prädikat „Unsere gute Stadt“ er-
halten hat, und jeder Oberamtsbezirk des Königreichs hat zu der
allgemeinen Ständeversammlung einen Repräsentanten zu wählen.
Jene können jedoch nicht, wie andere Oberamtsstädte, an der Wahl
der Repräsentanten für den Oberamtsbezirk, zu welchem sie gehören,
Anteil nehment).
) Vgl. Fricker a. a. O. S. 3 und 4.