Full text: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

Verfassungsurkunde. IX. Kapitel. 253 
sammlung, denen allen der Ausschluß von Vorrechten des Adels ge- 
meinsam war#. 
a) Der am 7. Dezbr. 1849 der Landesversammlung vom Minister 
Schlayer vorgelegte Entwurf sah für die zweite Kammer 64 
Abgeordnete der Oberamtsbezirke vor; die erste Kammer sollte 
bestehen: 
1) aus den volljährigen Prinzen des königlichen Hauses; 
2) aus 45 gewählten Abgeordneten, von welchen 
a. 32 von den zu 16 Wahldistrikten vereinigten Oberamtsbezirken 
des Landes; 
b. 4 durch die sechs Generalsuperintendenten in Gemeinschaft 
mit sämtlichen evangelischen Dekanen; 
c. 2 durch den katholischen Landesbischof in Gemeinschaft mit 
dem Domkapital und sämtlichen katholischen Dekanen; 
d. 1 durch den akademischen Senat der Landesuniversität; 
e. 3 durch die Zentralstelle für Landwirtschaft; 
k. 3 durch die Zentralstelle für Handel und Gewerbe zu er- 
nennen sind. 
b) Ein vom Abgeordneten Moriz Mohl am 17. Dezbr. 1849 
eingebrachter Verfassungsentwurf von 275 Paragraphen fußt auf 
dem Einkammersystem und begnügt sich mit einer Landesversamm- 
lung von 64 Abgeordneten, die von den einzelnen Oberamtsbezirken 
gewählt werden. 
Jc) Ein zweiter Entwurf des Ministers Schlayer vom 1. Mai 
1850 beseitigt aus der zweiten Kammer lediglich die 13 ritterschaft- 
lichen Abgeordneten und überweist der Ersten Kammer neben den 
volljährigen Prinzen des königlichen Hauses 43 gewählte Mitglieder. 
Eines dieser Mitglieder soll von der Stadt Stuttgart gewählt werden, 
im übrigen bilden je 3 Oberamtsbezirke für die Wahl zweier Mit- 
glieder einen Wahlbezirk; die Wahl wird hälftig von Höchstbe- 
steuerten und hälftig von Abgeordneten der Amtsversammlung bezw. 
des Gemeinderats vorgenommen. 
d) Nach einem weiteren Entwurf des Freiherrn von Linden 
vom 9. Oktbr. 1850 besteht der sich in zwei Kammern teilende 
□ — 
) Vgl. für die Zeit von 1819—1890 Schott, Die Versuche 
einer Verfaffungsrevffon in Württemberg 1890.
	        
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