Verfassungsurkunde. IX. Kapitel. 257
von Neipperg, solange dieselben im Besitze ihres mit Fideikommiß
belegten, nach dem Rechte der Erstgeburt sich vererbenden Grund-
vermögens im Königreiche sich befinden;
3. aus höchstens zehn von dem Könige auf Lebenszeit ernannten
Mitgliedern;
4. aus zwei von dem Könige als evangelischem Landesbischof
ernannten Vertretern der evangelischen Kirche, und dem katholischen
Landesbischof;
5. aus dem Vorstand der Zentralstelle für die Landwirtschaft
und dem Vorstand der Zentralstelle für Gewerbe und Handel;
6. aus je einem vom König aus drei Vorgeschlagenen zu be-
rufenden Vertreter der Städte Stuttgart, Ulm und Heilbronn.
Die Zweite Kammer sollte zusammengesetzt sein:
1. aus acht Mitgliedern des ritterschaftlichen Adels, welche von
diesem aus seiner Mitte gewählt werden;
2. aus den vier dem Dienstalter nach ältesten protestantischen
Generalsuperintendenten, aus einem von dem Domkapitel aus dessen
Mitte gewählten Mitgliede und dem der Amtszeit nach ältesten
Dekan katholischer Konfession;
3. aus dem Kanzler der Landesuniversität und einem von dem
Lehrerkonvent aus seiner Mitte gewählten Vertreter der Technischen
Hochschule in Stuttgart; «
4. aus drei gewählten Abgeordneten der landwirtschaftlichen
Gauverbände und drei gewählten Abgeordneten der Handels- und
Gewerbekammern;
5. aus vier gewählten Abgeordneten der Stadt Stuttgart und
je einem gewählten Abgeordneten der Städte Tübingen, Ludwigs-
burg, Ellwangen, Ulm, Heilbronn und Reutlingen;
6. aus einem gewählten Abgeordneten von jedem Oberamts-
bezirke.
Nachdem dieser Entwurf an dem entschiedenen Widerspruch der
Abgeordnetenkammer gescheitert war, bewilligte ein Entwurf vom
29. Juni 1897 für die Zweite Kammer die ausschließliche Zusam-
mensetzung aus 93 durch das allgemeine, gleiche, unmittelbare und
geheime Stimmrecht Gewählten des Volkes durch Vermehrung der
Zahl der Abgeordneten der Stadt Stuttgart um zwei und neue
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