Full text: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

Verfassungsurkunde. IX. Kapitel. 257 
von Neipperg, solange dieselben im Besitze ihres mit Fideikommiß 
belegten, nach dem Rechte der Erstgeburt sich vererbenden Grund- 
vermögens im Königreiche sich befinden; 
3. aus höchstens zehn von dem Könige auf Lebenszeit ernannten 
Mitgliedern; 
4. aus zwei von dem Könige als evangelischem Landesbischof 
ernannten Vertretern der evangelischen Kirche, und dem katholischen 
Landesbischof; 
5. aus dem Vorstand der Zentralstelle für die Landwirtschaft 
und dem Vorstand der Zentralstelle für Gewerbe und Handel; 
6. aus je einem vom König aus drei Vorgeschlagenen zu be- 
rufenden Vertreter der Städte Stuttgart, Ulm und Heilbronn. 
Die Zweite Kammer sollte zusammengesetzt sein: 
1. aus acht Mitgliedern des ritterschaftlichen Adels, welche von 
diesem aus seiner Mitte gewählt werden; 
2. aus den vier dem Dienstalter nach ältesten protestantischen 
Generalsuperintendenten, aus einem von dem Domkapitel aus dessen 
Mitte gewählten Mitgliede und dem der Amtszeit nach ältesten 
Dekan katholischer Konfession; 
3. aus dem Kanzler der Landesuniversität und einem von dem 
Lehrerkonvent aus seiner Mitte gewählten Vertreter der Technischen 
Hochschule in Stuttgart; « 
4. aus drei gewählten Abgeordneten der landwirtschaftlichen 
Gauverbände und drei gewählten Abgeordneten der Handels- und 
Gewerbekammern; 
5. aus vier gewählten Abgeordneten der Stadt Stuttgart und 
je einem gewählten Abgeordneten der Städte Tübingen, Ludwigs- 
burg, Ellwangen, Ulm, Heilbronn und Reutlingen; 
6. aus einem gewählten Abgeordneten von jedem Oberamts- 
bezirke. 
Nachdem dieser Entwurf an dem entschiedenen Widerspruch der 
Abgeordnetenkammer gescheitert war, bewilligte ein Entwurf vom 
29. Juni 1897 für die Zweite Kammer die ausschließliche Zusam- 
mensetzung aus 93 durch das allgemeine, gleiche, unmittelbare und 
geheime Stimmrecht Gewählten des Volkes durch Vermehrung der 
Zahl der Abgeordneten der Stadt Stuttgart um zwei und neue 
Göz, Verfassungsurkunde. 17
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.