Verfassungsurkunde. IX. Kapitel. 259
sten Kammer auf 8 erhöht und den 4 Berufsvertretern ein weiterer
Vertreter des Handwerks hinzugefügt. Hiernach ist die Zusammen-
setzung der Ständeversammlung vom Jahre 1907 an folgende:
Die Erste Kammer besteht aus:
1. Prinzen des königlichen Hauses 4
2. standesherrlichen Mitgliedern 191)
3. lebenslänglichen Mitgliedern 6
4. Vertretern des ritterschaftlichen Adels 8
5. Vertretern der Kirchen 6
6. Vertretern der Hochschulen 2
7. Vertretern von Handel, Gewerbe und Landwirtschaft 5
zus. 50.
Die Zweite Kammer besteht aus:
1. Abgeordneten der Oberamtsbezirke 63
2. Abgeordneten der Städte 12
3. Abgeordneten der zwei Landeswahlkreise 17
zus. 92.
3. Die von der Frankfurter Nationalversammlung beschlossenen,
mit dem Einführungsgesetz vom 27. Dezbr. 1848 verkündeten sog.
Grundrechte des deutschen Volkes enthielten in § 7
die Gleichheit der Stände vor dem Gesetz, die Aufhebung des Adels
als Stand und die Abschaffung aller Standesvorrechte; wegen der
Durchführung dieser Grundsätze in den einzelnen deutschen Staaten
wurden in Art. 8 des Einführungsgesetzes Anordnungen getroffen.
Auf Grund dieser reichsgesetzlichen Anordnungen erging dann das
Landesgesetz vom 1. Juli 1849, wie es in seinem Eingang heißt:
„In Vollziehung des deutschen Reichsgesetzes vom 27. Dezbr. vor. J.,
betreffend die Einführung der Grundrechte des deutschen Volkes,
Art. 8“ (vgl. S. 7). Der Wirkungskreis der mit diesem Landes-
gesetz berufenen verfassungsgebenden Landesversammlung war von
Anfang an bestritten. Die vielbesprochene K. Verordnung vom
6. Novbr. 1850 hat unter Bezugnahme auf § 89 Vll die Landes-
versammlung aufgelöst und den nach der Verfassungsurkunde seiner
1) Eine Aenderung dieser Zahl ist für die nächste Zeit in Aus-
sicht zu nehmen.
17“.