Full text: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

Verfassungsurkunde. 8 124. 263 
Ständeversammlung jeweils vor der Etatsberatung eine Uebersicht 
über die Entschließungen der Regierung auf ständische Beschlüsse 
mitgeteilt. Die in § 124 genannten Wünsche, Vorstellungen 
und Beschwerden, die durch Vermittlung des Staatsministeriums 
dem König vorzulegen sind (§ 126), können der eigenen Initiative 
der Stände entspringen oder durch eine Beschwerde im Sinne des 
§ 38 Vll. oder durch Petitionen von einzelnen oder von Körper- 
schaften (uvgl. Bezirksordnung Art. 28 Abs. 3) veranlaßt sein. Das 
Recht, solche Petitionen entgegenzunehmen und geeignetenfalls dar- 
über Beratung zu pflegen, ist zwar in der Verfassungsurkunde nicht 
ausdrücklich anerkannt, kann jedoch aus § 170 Vl. gefolgert werden, 
und ist weder für die Ständeversammlung im ganzen nach für die 
einzelnen Kammern bestritten. Eine verfassungsmäßige Verpflich- 
tung der Regierung, auf Vorstellungen der Stände zu antworten 
und Auzkunft zu erteilen, besteht nur insoweit, als die Vorschrift 
des § 38 Vl. reicht; 
f) das Recht der Anklage vor dem Staatsgerichts- 
hof und der Mitwirkung bei seiner Besetzung (88§ 196, 199 Vl.); 
8) das Recht der Verwaltung der eigenen inneren 
Angelegenheiten: hieher gehört insbesondere die Wahl der 
Präsidenten, bezw. der Vizepräsidenten und der Schriftführer (8 164), 
die Legitimation der Ständemitglieder (§8 159, 160), die Feststellung 
der Geschäftsordnung (§ 164 a), die Anstellung, Leitung und Ent- 
lassung des ständischen Dienstpersonals (§ 193), die Verwaltung der 
ständischen Sustentationskasse (§ 194). 
2. Außerordentliche Funktionen sind den Ständen 
zugewiesen bei dem Regierungsantritt des Königs bezüglich der Ent- 
gegennahme der Urkunde im Sinne des 8§ 10 Vl. und bei der Ein- 
setzung einer Regentschaft nach § 13 Abs. 2 Vl. 
3. Ausdrücklich ist den Ständen untersagt, Deputatio- 
nen anzunehmen dder ohne Erlaubnis des Königs abzu- 
ordnen (§ 170); einzelne Personen können nicht persönlich vor 
den Ständen erscheinen, haben vielmehr ihre Anliegen schriftlich 
einzureichen. Auch steht den Kammern nicht das Recht der selb- 
ständigen Erhebung von Tatsachen durch Vernehmung von Zeugen 
und Sachverständigen (Enquete, zu, insbesondere nicht bei der
	        
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