Full text: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

Verfassungsurkunde. § 6—7. 21 
4. Nur einem der evangelischen Konfession angehörigen König 
steht die Ausübung der Episkopalrechte in der evangelischen Landes- 
kirche zu (uvgl. 8 76). 
§ 6. Sitz der Regierung. 
Der Sitz der Regierung kann in keinem Falle außerhalb 
des Königreichs verlegt werden. 
1) Die Regierungsgeschäfte müssen in der Haupt- 
sache und auf die Dauer innerhalb des Königreichs er- 
ledigt werdenz; zu diesem Zwecke muß namentlich der König 
einen Wohnsitz im Lande haben, müssen die Landstände im Lande 
versammelt werden und die zur Erledigung der Regierungsgeschäfte 
berufenen Aemter im Lande ihren Sitz haben. Die Stadt Stuttgart, 
die nach dem Erbvergleich von 1770 „der beständige Sitz von Hof 
und Kanzlei sein und bleiben“ soll, hat einen verfassungsmäßigen 
Anspruch auf die Fortdauer dieses Zustands nicht. Die Freiheit 
des Königs, vorübergehend außerhalb des Landes einen Aufenthalt 
von längerer oder kürzerer Dauer zu nehmen, wird durch den 8 6 
nicht beschränkt. 
2. Der § 6 bleibt auch in Geltung, wenn der König im Wege 
der Personalunion zugleich der Regent eines anderen Staates wird. 
§ 7. Thronkolgerecht und Thronkolgeordnung 7. 
Das Recht der Thronfolge gebührt dem Mannsstamme 
des Königlichen ZKauses; die Ordnung derselben wird durch 
die Cinealerbfolge nach dem Erstgeburtsrechte bestimmt. Er- 
lischt der AMkannsstamm, so geht die Thronfolge auf die weib- 
liche Cinie, ohne Unterschied des Geschlechtes, über, und zwar 
so, daß die Rähe der VDerwandtschaft mit dem zuletzt regie- 
renden Könige, und bei gleichem Verwandtschaftsgrade das 
natürliche Alter den Dorzug gibt. Jedoch tritt bei der De- 
szendenz des sodann regierenden Königlichen Hauses das Vor— 
recht des Zllannsstammes wieder ein. 
D Vgl. Mohl a. a. O. Vd. 1 S. 158 ff.; Sarwey a. a. O. 
Bd. 1 S. 42 ff.; Gaupp-Göz S. 57—59.
	        
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