Full text: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

Verfassungsurkunde. § 127—128. 267 
in ihrer seitherigen Lage ausgenommen und weitergeführt werden 
können. 
5 Die Stände können nur zusammentreten auf Einberufung 
durch den König oder den Reichsverweser; doch ist der ständische 
Ausschuß berechtigt, eine Einberufung zu beantragen (8 188 Abf. 1). 
Die Einberufung erstreckt sich wie die Vertagung, Entlassung und 
Auflösung stets auf beide Kammern zugleich und erfolgt im Wege 
einer K. Verordnung. Außerdem erhalten sämtliche Mitglieder der 
Ersten und die nicht gewählten Mitglieder der Zweiten Kammer 
spezielle Einberufungsschreiben durch den Minister des Innern. 
§ 128. a) Kammern. 
Die Stände teilen sich in zwei Kammern. 
1. Die Teilung der Stände in zwei Kammerrn hat zur 
Folge, daß die zum Wirkungskreis der Stände gehörigen Angele- 
genheiten in jeder Kammer besonders verhandelt werden und in 
der Regel nur bei Uebereinstimmung beider Kammern ein Stände- 
beschluß zustande kommt (§8 177, 179, 180). Ausnahmsweise wer- 
den bei der Beschlußunfähigkeit der einen Kammer die Befugnisse 
der Ständeversammlung durch die beschlußfähige Kammer ausge- 
übt (§ 161), und von der regelmäßigen Gleichberechtigung der bei- 
den Kammern ist bei den Abgabenverwilligungen eine Ausnahme 
zu gunsten der Zweiten Kammer gemacht (8 181). 
2. In einzelnen Fällen findet ein Zusammentritt beider 
Kammerrn statt: 
a) Die Eröffnung des Landtags erfolgt nach der ausdrücklichen 
Vorschrift des § 160 Abs. 3 in den für diesen Fall vereinigten 
Kammern, wobei der Präsident der Ersten Kammer die Stelle des 
Vorstands vertritt; in derselben Weise vollzieht sich nach der Praxis 
die Schließung oder Entlassung der Ständeversammlung (8§8 186 
Abs. 1). 
b) Die Mitglieder des ständischen Ausschusses, die ständischen 
Mitglieder des Staatsgerichtshofs und die gemeinsamen ständischen 
Beamten werden von den hiezu vereinigten Kammern gewählt (88 
190, 193, 196). Hiebei hat der Präsident der Ersten Kammer die
	        
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