Verfassungsurkunde. § 127—128. 267
in ihrer seitherigen Lage ausgenommen und weitergeführt werden
können.
5 Die Stände können nur zusammentreten auf Einberufung
durch den König oder den Reichsverweser; doch ist der ständische
Ausschuß berechtigt, eine Einberufung zu beantragen (8 188 Abf. 1).
Die Einberufung erstreckt sich wie die Vertagung, Entlassung und
Auflösung stets auf beide Kammern zugleich und erfolgt im Wege
einer K. Verordnung. Außerdem erhalten sämtliche Mitglieder der
Ersten und die nicht gewählten Mitglieder der Zweiten Kammer
spezielle Einberufungsschreiben durch den Minister des Innern.
§ 128. a) Kammern.
Die Stände teilen sich in zwei Kammern.
1. Die Teilung der Stände in zwei Kammerrn hat zur
Folge, daß die zum Wirkungskreis der Stände gehörigen Angele-
genheiten in jeder Kammer besonders verhandelt werden und in
der Regel nur bei Uebereinstimmung beider Kammern ein Stände-
beschluß zustande kommt (§8 177, 179, 180). Ausnahmsweise wer-
den bei der Beschlußunfähigkeit der einen Kammer die Befugnisse
der Ständeversammlung durch die beschlußfähige Kammer ausge-
übt (§ 161), und von der regelmäßigen Gleichberechtigung der bei-
den Kammern ist bei den Abgabenverwilligungen eine Ausnahme
zu gunsten der Zweiten Kammer gemacht (8 181).
2. In einzelnen Fällen findet ein Zusammentritt beider
Kammerrn statt:
a) Die Eröffnung des Landtags erfolgt nach der ausdrücklichen
Vorschrift des § 160 Abs. 3 in den für diesen Fall vereinigten
Kammern, wobei der Präsident der Ersten Kammer die Stelle des
Vorstands vertritt; in derselben Weise vollzieht sich nach der Praxis
die Schließung oder Entlassung der Ständeversammlung (8§8 186
Abs. 1).
b) Die Mitglieder des ständischen Ausschusses, die ständischen
Mitglieder des Staatsgerichtshofs und die gemeinsamen ständischen
Beamten werden von den hiezu vereinigten Kammern gewählt (88
190, 193, 196). Hiebei hat der Präsident der Ersten Kammer die