268 Verfassungsurkunde. § 128—129.
Sitzungen zu eröffnen und zu schließen, er macht die Proposition,
bezeichnet die Skrutatoren nach der bei jeder Kammer hiefür be-
stehenden Norm und sorgt für die Aufrechthaltung der Ordnung
und des Anstands; im übrigen leitet der Präsident der Zweiten
Kammer die Verhandlungen, insbesondere die Abstimmungen.
(Aeußere Geschäftsordnung der Kammer der Standesherren vom
20. Okt. 1841 §§ 3 u. 6.)
c) Der in 5 191 Vl. vorgeschriebene Zusammentritt beider
Kammern zur Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Aus-
schusses ist außer Uebung gekommen.
d) Die vertraulichen Besprechungen, die vor der Ver-
willigung von Abgaben und im Falle einer auf zwei sich folgenden
Landtagen fortdauernder Meinungsverschiedenheit vorgeschrieben
(§8§ 181 Ziff. 1, 183) und zum Versuche der Ausgleichung verschie-
dener Ansichten allgemein zugelassen sind (§ 177), haben sich nicht
als lebensfähig erwiesen und sind längst außer Uebung.
3. Ein selbständiges Vorgehen ist der einzelnen Kammer —
abgesehen von der Besorgung der eigenen Angelegenheiten (88 164 a,
193, Art. 2 des Ges. v. 23. Juni 1874) und dem Recht Gesetze vor-
zuschlagen (§ 172) — nur zur Ausübung des Rechts der Petitionen
und Beschwerden, sowie zu Anklagen bei dem Staatsgerichtshof ge-
stattet (6§ 179).
§ uo. aa) Kammer der Standesherren.
Die Erste Kammer (Kammer der Standesherren) bestcht:
1. aus den Prinzen des Königlichen Hauses;
2. aus den Häuptern der fürstlichen und gräflichen Fa-
milien und den Vertretern der standesherrlichen Gemein-
schaften, auf deren Besitzungen vormals eine Keichs-
oder Kreistagsstimme geruht hat;
3. aus den vom Könige erblich oder auf Lebenszeit er-
nannten Mitgliedern.
1. Gemäß Art. 1 des Verfassungsgesetzes vom 16. Juli 1906
treten an die Stelle des § 129 die nachfolgenden Bestimmungen: