Full text: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

268 Verfassungsurkunde. § 128—129. 
Sitzungen zu eröffnen und zu schließen, er macht die Proposition, 
bezeichnet die Skrutatoren nach der bei jeder Kammer hiefür be- 
stehenden Norm und sorgt für die Aufrechthaltung der Ordnung 
und des Anstands; im übrigen leitet der Präsident der Zweiten 
Kammer die Verhandlungen, insbesondere die Abstimmungen. 
(Aeußere Geschäftsordnung der Kammer der Standesherren vom 
20. Okt. 1841 §§ 3 u. 6.) 
c) Der in 5 191 Vl. vorgeschriebene Zusammentritt beider 
Kammern zur Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Aus- 
schusses ist außer Uebung gekommen. 
d) Die vertraulichen Besprechungen, die vor der Ver- 
willigung von Abgaben und im Falle einer auf zwei sich folgenden 
Landtagen fortdauernder Meinungsverschiedenheit vorgeschrieben 
(§8§ 181 Ziff. 1, 183) und zum Versuche der Ausgleichung verschie- 
dener Ansichten allgemein zugelassen sind (§ 177), haben sich nicht 
als lebensfähig erwiesen und sind längst außer Uebung. 
3. Ein selbständiges Vorgehen ist der einzelnen Kammer — 
abgesehen von der Besorgung der eigenen Angelegenheiten (88 164 a, 
193, Art. 2 des Ges. v. 23. Juni 1874) und dem Recht Gesetze vor- 
zuschlagen (§ 172) — nur zur Ausübung des Rechts der Petitionen 
und Beschwerden, sowie zu Anklagen bei dem Staatsgerichtshof ge- 
stattet (6§ 179). 
§ uo. aa) Kammer der Standesherren. 
Die Erste Kammer (Kammer der Standesherren) bestcht: 
1. aus den Prinzen des Königlichen Hauses; 
2. aus den Häuptern der fürstlichen und gräflichen Fa- 
milien und den Vertretern der standesherrlichen Gemein- 
schaften, auf deren Besitzungen vormals eine Keichs- 
oder Kreistagsstimme geruht hat; 
3. aus den vom Könige erblich oder auf Lebenszeit er- 
nannten Mitgliedern. 
1. Gemäß Art. 1 des Verfassungsgesetzes vom 16. Juli 1906 
treten an die Stelle des § 129 die nachfolgenden Bestimmungen:
	        
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