Verfassungsurkunde. 8 129. 269
Die Erste Kammer besteht
1. aus den Prinzen des Königlichen Hauses;
2. aus den Häuptern der fürstlichen und gräflichen Familien,
auf deren Besitzungen vormals eine Reichs- oder Kreistagsstimme
geruht hat, sowie aus den Häuptern der gräflichen Familien von
Rechberg und von Neipperg, solange sie sich im Besitz ihres mit
Fideikommiß belegten, nach dem Rechte der Erstgeburt sich verer-
benden Grundvermögens im Königreich befinden;
3. aus höchstens sechs von dem König auf Lebenszeit ernannten
Mitgliedern;
4. aus acht Mitgliedern des ritterschaftlichen Adels (vergl.
8 132);
5. aus dem Präsidenten des Evangelischen Konsistoriums, dem
Präsidenten der Evangelischen Landessynode — im Falle der Er-
ledigung der Stelle dem durch die Landessynodalordnung bestimmten
Stellvertreter desselben — und zwei evangelischen Generalsuper-
intendenten, ferner einem Vertreter des Bischöflichen Ordinariats
(des Landesbischofs nebst dem Domkapitel) und einem von den
katholischen Dekanen aus ihrer Mitte gewählten Mitgliede (vergl.
§ 132 a Abs. 1 und 2);
6. aus je einem Vertreter der Landesuniversität in Tübingen
und der Technischen Hochschule in Stuttgart (vergl. § 132 a Abs.3);
7. aus zwei Vertretern des Handels und der Industrie, zwei
Vertretern der Landwirtschaft und einem Vertreter des Handwerks
(ogl. § 132 b).
2. Die seitherige Bezeichnung „Kammer der Standes-
herren“ kommt als zu der veränderten Zusammensetzung nicht
mehr passend in Wegfall.
3. Prinzen des königlichen Hauses sind solche, welche
von dem gemeinschaftlichen Stammvater aus einer rechtmäßigen,
ebenbürtigen mit Bewilligung des Königs eingegangenen Ehe ab-
stammen (vgl. S. 22, 31). Mit Eintritt der Volljährigkeit, die der
Kronprinz mit dem zurückgelegten 18. Lebensjahr erreicht, er-
langen sie die Mitgliedschaft in der Ersten Kammer, auch solange
ihr Vater Mitglied ist.
4. Standesherrliche Familien sind nach Art. 14 der