Full text: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

272 Verfassungsurkunde. § 129. 
b) den Besitz von Gütern, auf denen eine Kreis= oder Reichs- 
tagsstimme ruhte; 
Jc) die ununterbrochene Fortdauer des Besitzes (lit. b) in der 
standesherrlichen Familie (lit. a) seit dem Jahre 1806, so daß jede 
Veräußerung des Gutes an einen dritten oder an eine Familie, die 
nicht von Rechts wegen zur Nachfolge in die Herrschaft berufen ist, 
das Standschaftsrecht endgültig für alle Zeiten aufhebt. 
Als Haupt der Familie gilt derjenige Besitzer einer solchen 
Standesherrschaft, der auf Grund der Stammgutserbfolge, eines 
Familienvertrags oder Familienstatuts von Todes wegen oder unter 
Lebenden in den ausschließlichen Besitz derselben gelangt ist. Die 
Erwerbung mehrerer Standesherrschaften begründet nicht ein mehr- 
faches Stimmrecht 1). Die Zahl der Häupter standesherrlicher Fa- 
milien mit Landstandschaftsrecht beträgt zur Zeit 182). 
5. Die Praxis und die Wissenschaft kennt innerhalb der Ersten 
Kammer auch „ruhende Stimmensés). Wenn das Haupt einer 
zur Landstandschaft berufenen Familie zur Zeit der Einberufung 
des Landtags wegen eines persönlichen Mangels zur Stimm- 
führung unfähig ist, wird seine Stimme als ruhend bezeichnet. 
Solchen ruhenden Stimmen wird die praktische Bedeutung beige- 
messen, daß sie bei der Feststellung der Zahl der Kammermitglie- 
der zum Zweck der Berechnung der Zahl der vom König nach §132 
erblich oder auf Lebenszeit zu ernennenden Mitglieder eingerechnet 
werden; irrtümlich ist dagegen die Behauptung, daß sie nach der 
Praxis auch bei der Feststellung der Beschlußfähigkeit der Ersten 
Kammer (Vlu. 8 160 Abs. 1) in Betracht kommen. 
1) Vgl. Geßler im Württ. Archiv Bd. 2 S. 479 und Gol- 
. cher n der Tübinger Zeitschrift für Staatswissenschaft Bd. 17 
5. 208 ff. 
2) Die Namen sind verzeichnet im Staatshandbuch von 1906 
S. 25 (13 Fürsten und 4 Grafen). Hinzugekommen ist nach Wieder- 
erwerbung des württ. Staatsbürgerrechts der Fürst zu Oettingen- 
Wallerstein. 
3) Vgl. Mohl Bd. 1 S. 5563; Sarwey S. 160—162; Bitzer 
S. 138; Gaupp-Göz S. 97 Note 3, S. 98, 114 Note 1; Hein- 
rich Klumpp, Geschichte und Zusammensetzung der Kammer der 
Standesherren, Doktordissertation 1903 S. 10—36.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.