Full text: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

276 Verfassungsurkunde. § 129. 
liches Gut in ungeteilter Gemeinschaft besitzen; das Standschafts- 
recht, das auch hier von den in Anm. 4 bezeichneten Voraussetzungen 
abhängig ist, wird durch einen Vertreter ausgeübt, dessen Aufstellung 
in Gemäßheit der Familienverträge erfolgt. Von früher fünf solcher 
Gemeinschaften!) ist die letzte im Jahre 1890 erloschen ?:). Die Ent- 
stehung neuer Gemeinschaften ist nicht völlig ausgeschlossen. Der 
Entwurf von 1897 hat diese Möglichkeit berücksichtigt, wogegen das 
Gesetz von 1906 die Gemeinschaften unerwähnt läßt. Sollten je 
wieder neue Gemeinschaften entstehen, so fehlt in Zukunft eine Ver- 
fassungsnorm, auf die sie einen Anspruch auf eine Vertretung in 
der Ersten Kammer stützen könnten. 
7. Zu erblichen Mitgliedern konnten vom König nur 
adelige Gutsbesitzer mit dem in § 130 bezeichneten Einkommen er- 
nannt werden. Es sind ernannt worden der Graf von Rech- 
berg und Rothenlöwen und der Graf von Neipperg, 
die bis zum Jahre 1806 nur Personalisten waren; ohne Standes- 
herren im Sinne des deutschen Staatsrechtes zu sein, sind sie inner- 
halb Württembergs den Standesherren durchaus gleichgestellt 2), ins- 
besondere auch hinsichtlich der Wählbarkeit im Sinne des § 160 
Abs 2 in der Fassung des Art. 2 des Verf Gesetzes vom 23. Juni 1874. 
Die Entwürfe von 1894, 1897 und 1905 haben die Häupter der 
gräflichen Familien von Rechberg und von Neipperg, solange sie 
im Besitze ihres mit Fideikommiß belegten nach dem Recht der Erst- 
geburt sich vererbenden Grundvermögens im Königreiche sich be- 
finden, unter eine Ziffer mit den Standesherren gestellt und das 
Verfassungsgesetz vom 16. Juli 1906 hat diesen Vorschlag sanktioniert. 
8. Der Entwurf von 1897 hat die Ernennung weiterer erb- 
licher Mitglieder insoweit zugelassen, als standesherrliche Land- 
standschaftsrechte wegfallen, wogegen die Entwürfe von 1867, 1894 
und 1905 von der Ernennung neuer erblicher Mitglieder absehen. 
1) Vgl. Mohl Bd. 1 S. 549. 
2) Vgl. Bekanntmachung der Ministerien der Justiz und des 
Innern vom 3. Okt. 1890 (Rbl. S. 231). 
3) Vgl. Verhandl. der Kammer der Abg. 1895/99 7. Beil d. 
S. 429, 6. Prot Bd. S. 4093/4101; Verhandl. der Kammer der Stan- 
desherren 1895/99 2. Prot Bd. S. 1114 ff.
	        
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