Verfassungsurkunde. § 132. 281
Rittergütern (S. 62) ohne Rücksicht auf die Größe des Besitzes. Hie-
bei stehen dingliche Rechte den Grundstücken gleich, wogegen der
Genuß eines Fideikommiß= oder Lehenkapitals, einer Apanage oder
eines Leibgedings nicht ausreicht. Der Besitz mehrerer Rittergüter
im Lande begründet nicht mehrfaches Stimmrecht. In die Matrikel
ritterschaftlicher Familien werden nur solche adelige Familien auf-
genommen, deren Häupter württemb. Staatsbürger sind)w.
Die Ausschließungsgründe des 142 Vll. und des Reichsmilitärge-
gesetzes vom 2. Mai 1874 § 49 sind auch hier wirksam.
5. Wählbar ist jedes Mitglied einer ritterschaftlichen Familie,
wenn es das 25. Lebensjahr zurückgelegt hat (§ 134) und den all-
gemeinen Erfordernissen des § 135 entspricht, insbesondere zur Zeit
der Wahl im Königreiche wohnt. Nicht nötig ist für das passive
Wahlrecht ein Anteil an den Familiengütern. Auf Staatsdiener
findet bei diesen Wahlen die Beschränkung des § 146 keine An-
wendung. Die bei der Leitung der Wahlhandlung beteiligten ritter-
schaftlichen Mitglieder sind von der Wählbarkeit ausgeschlossen
151 Abs. 3).
6. Die Wahl findet in Stuttgart unter der Leitung einer vom
Ministerium des Innern bestellten aus drei Personen bestehenden
Wahlkommission statt. Die näheren Vorschriften werden im Ver-
ordnungswege erlassen. Die Wählerliste ist von der Wahlkommission
aufzustellen und im Anstandsfalle zu bereinigen. Im ersten Wahl-
gange gilt nur derjenige als gewählt, auf welchen sich mehr als
die Hälfte der gültig abgegebenen Stimmen vereinigt haben. Hat
sich eine solche Mehrheit nicht ergeben, so ist ein zweiter Wahlgang
anzuordnen, bei dem die verhältnismäßige Stimmenmehrheit und
im Falle der Stimmengleichheit das Los entscheidet (8 144). Ueber
das Ergebnis der Wahl ist ein Protokoll aufzunehmen und von der
Wahlkommission zu unterzeichnen, auch ist den Gewählten eine
Wahlurkunde auszustellen.
1) Vgl. Württ. Archiv Bd. 14 S. 267—269; Göz, Verwaltungs-
rechtspflege S. 167—169.