Full text: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

Verfassungsurkunde. § 132. 281 
Rittergütern (S. 62) ohne Rücksicht auf die Größe des Besitzes. Hie- 
bei stehen dingliche Rechte den Grundstücken gleich, wogegen der 
Genuß eines Fideikommiß= oder Lehenkapitals, einer Apanage oder 
eines Leibgedings nicht ausreicht. Der Besitz mehrerer Rittergüter 
im Lande begründet nicht mehrfaches Stimmrecht. In die Matrikel 
ritterschaftlicher Familien werden nur solche adelige Familien auf- 
genommen, deren Häupter württemb. Staatsbürger sind)w. 
Die Ausschließungsgründe des 142 Vll. und des Reichsmilitärge- 
gesetzes vom 2. Mai 1874 § 49 sind auch hier wirksam. 
5. Wählbar ist jedes Mitglied einer ritterschaftlichen Familie, 
wenn es das 25. Lebensjahr zurückgelegt hat (§ 134) und den all- 
gemeinen Erfordernissen des § 135 entspricht, insbesondere zur Zeit 
der Wahl im Königreiche wohnt. Nicht nötig ist für das passive 
Wahlrecht ein Anteil an den Familiengütern. Auf Staatsdiener 
findet bei diesen Wahlen die Beschränkung des § 146 keine An- 
wendung. Die bei der Leitung der Wahlhandlung beteiligten ritter- 
schaftlichen Mitglieder sind von der Wählbarkeit ausgeschlossen 
151 Abs. 3). 
6. Die Wahl findet in Stuttgart unter der Leitung einer vom 
Ministerium des Innern bestellten aus drei Personen bestehenden 
Wahlkommission statt. Die näheren Vorschriften werden im Ver- 
ordnungswege erlassen. Die Wählerliste ist von der Wahlkommission 
aufzustellen und im Anstandsfalle zu bereinigen. Im ersten Wahl- 
gange gilt nur derjenige als gewählt, auf welchen sich mehr als 
die Hälfte der gültig abgegebenen Stimmen vereinigt haben. Hat 
sich eine solche Mehrheit nicht ergeben, so ist ein zweiter Wahlgang 
anzuordnen, bei dem die verhältnismäßige Stimmenmehrheit und 
im Falle der Stimmengleichheit das Los entscheidet (8 144). Ueber 
das Ergebnis der Wahl ist ein Protokoll aufzunehmen und von der 
Wahlkommission zu unterzeichnen, auch ist den Gewählten eine 
Wahlurkunde auszustellen. 
  
1) Vgl. Württ. Archiv Bd. 14 S. 267—269; Göz, Verwaltungs- 
rechtspflege S. 167—169.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.