Full text: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

282 Verfassungsurkunde. § 132a—132b. 
8 132 a. 
Die zwei evangelischen Generalsuperintendenten werden 
unter der Leitung eines von dem Ministerium des Kirchen— 
und Schulwesens bestellten Wahlkommissars von sämtlichen 
evangelischen Generalsuperintendenten, der Dertreter des Bi— 
schöflichen Ordinariats wird von diesem aus seiner Mitte ge- 
wählt. 
Die Wahl des katholischen Dekans findet in einem Zu— 
sammentritt der Dekane katholischer Konfession, soweit sie nicht 
dem Bischöflichen Ordinariat angehören, unter der Ceitung 
eines von dem Ministerium des Kirchen- und Schulwesens be- 
stellten Wahlkommissars statt. 
Die Dertreter der Landesuniversität und der Technischen 
Hochschule werden je von dem akademischen Senat aus seiner 
Mitte gewählt. 
1. Die Einschaltung des § 132 a beruht auf dem Art. 3 Verf- 
Ges. v. 1906. 
2. Auf die Wahlen des § 132 a finden die in der Anm. 3 zu 
§ 132 aufgeführten Bestimmungen der Vl. entsprechende Anwen- 
dung. Im übrigen können im Verordnungsweg nähere Vorschriften 
erlassen werden. 
3. An die Stelle des früheren Lehrerkonvents der technischen 
Hochschule ist gemäß der Verfügung des K. Ministeriums des 
Kirchen= und Schulwesens vom 28. Septbr. 1903 (Rbl. S. 477) der 
akademische Senat getreten, der unter dem Vorsitz des Rektors oder 
seines Stellvertreters aus sämtlichen ordentlichen Professoren und 
denjenigen weiteren Mitgliedern besteht, denen durch königliche Ent- 
schließung Sitz und Stimme verliehen worden ist. 
§ 12b. 
Die Dertreter des Bandels und der Industrie, der Land- 
wirtschaft sowie des Handwerks werden je für die Dauer einer 
Wablperiode durch den König ernannt. Die Ernennung er- 
folgt je auf den Vorschlag der gesetzlich organisierten Berufs-
	        
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