282 Verfassungsurkunde. § 132a—132b.
8 132 a.
Die zwei evangelischen Generalsuperintendenten werden
unter der Leitung eines von dem Ministerium des Kirchen—
und Schulwesens bestellten Wahlkommissars von sämtlichen
evangelischen Generalsuperintendenten, der Dertreter des Bi—
schöflichen Ordinariats wird von diesem aus seiner Mitte ge-
wählt.
Die Wahl des katholischen Dekans findet in einem Zu—
sammentritt der Dekane katholischer Konfession, soweit sie nicht
dem Bischöflichen Ordinariat angehören, unter der Ceitung
eines von dem Ministerium des Kirchen- und Schulwesens be-
stellten Wahlkommissars statt.
Die Dertreter der Landesuniversität und der Technischen
Hochschule werden je von dem akademischen Senat aus seiner
Mitte gewählt.
1. Die Einschaltung des § 132 a beruht auf dem Art. 3 Verf-
Ges. v. 1906.
2. Auf die Wahlen des § 132 a finden die in der Anm. 3 zu
§ 132 aufgeführten Bestimmungen der Vl. entsprechende Anwen-
dung. Im übrigen können im Verordnungsweg nähere Vorschriften
erlassen werden.
3. An die Stelle des früheren Lehrerkonvents der technischen
Hochschule ist gemäß der Verfügung des K. Ministeriums des
Kirchen= und Schulwesens vom 28. Septbr. 1903 (Rbl. S. 477) der
akademische Senat getreten, der unter dem Vorsitz des Rektors oder
seines Stellvertreters aus sämtlichen ordentlichen Professoren und
denjenigen weiteren Mitgliedern besteht, denen durch königliche Ent-
schließung Sitz und Stimme verliehen worden ist.
§ 12b.
Die Dertreter des Bandels und der Industrie, der Land-
wirtschaft sowie des Handwerks werden je für die Dauer einer
Wablperiode durch den König ernannt. Die Ernennung er-
folgt je auf den Vorschlag der gesetzlich organisierten Berufs-