Full text: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

Verfassungsurkunde. 8 132b. 283 
körperschaften, und zwar werden die Vertreter des Handels 
und der Industrie durch die Handelskammern aus der Zahl 
der zu Mitgliedern dieser Kammern wählbaren Personen, der 
Vertreter des Handwerks durch die Handwerkskammern aus 
der Zahl der zu Mitgliedern dieser Kammern wählbaren 
Personen, die Vertreter der Landwirtschaft, solange die Ein- 
richtung einer oder mehrerer Landwirtschaftskammern noch 
nicht zur gesetzlichen Durchführung gelangt sein wird, durch 
die Mitglieder der Ausschüsse der landwirtschaftlichen Gau- 
verbände aus den Kreisen derjenigen Hersonen, welche als 
Eigentümer, Mutznießer, Hächter oder Derwalter landwirt- 
schaftlich benützter Grundstücke für die Zwecke der Landwirt- 
schaft tätig sind, vorgeschlagen. 
Die Dorschläge enthalten je die doppelte Sahl der zu 
ernennenden Dersonen. Im Fall des Klichteintritts einer oder 
mehrerer der vorgeschlagenen und ernannten Hersonen in die 
Ständeversammlung oder ihres Ausscheidens aus derselben 
kann von der Anordnung der Ergänzung der Dorschlagsliste 
für die Teuernennung Umgang genommen werden. 
1. Auch die Einschaltung des § 132b beruht auf dem Art. 3 
VerfGes. von 1906. 
2. Ueber den Kreis der als Vertreter des Handels= und Ge- 
werbestands zugelassenen Personen ist in der Begründung des Art. 3 
des Entwurfes ausgeführt: 
„In § 132b werden als Vertreter des Handels= und Gewerbe- 
standes alle Personen zugelassen, die zu Mitgliedern der Handels- 
kammern oder der Handwerkskammern gewählt werden können. 
Die Wählbarkeit für die Handelskammern kommt nach Art. 7 des 
Handelskammergesetzes vom 30. Juli 1899 (Rbl. S. 579) solchen 
männlichen Personen zu, welche die Reichsangehörigkeit besitzen, das 
25. Lebensjahr zurückgelegt haben und nach den Bestimmungen der 
Art. 4 und 5 Abs. 1 des Gesetzes entweder zur Ausübung des Wahl- 
rechts berechtigt sind oder früher berechtigt waren, aber ihre das 
Wahlrecht begründende Tätigkeit oder Stellung aufgegeben haben. 
Zur Ausübung des Wahlrechts berufen sind nach Art. 4 und 5
	        
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