Full text: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

284 Verfassungsurkunde. § 132b. 
Abs. 1 diejenigen zur Gewerbesteuer veranlagten Personen, welche 
als Inhaber einer Firma in einem der für den Bezirk der Handels- 
kammer geführten Handelsregister eingetragen sind, sowie unter be- 
stimmten näheren Voraussetzungen die Vertreter der diesen Erforder- 
nissen entsprechenden physischen Personen, Gesellschaften, Genossen- 
schaften, staatlichen oder kommunalen Gewerbebetriebe. Zu Mit- 
gliedern der Handwerkskammern können nach § 7 der Wahlordnung 
für diese Kammern vom 31. Oktober 1899 (Rbl. S. 787) solche 
Personen gewählt werden, welche einer der zu demselben Wahlkörper 
gehörenden Vereinigungen (Innung, Gewerbeverein u. s. f.) ange- 
hören, die Reichsangehörigkeit besitzen, das 30. Lebensjahr zurück- 
gelegt haben, im Bezirk der Handwerkskammer ein Handwerk seit 
mindestens drei Jahren selbständig betreiben, die Befugnis zur Anlei- 
tung von Lehrlingen und die Befähigung für das Amt eines Schöffen 
haben. Daß die in die Erste Kammer zu berufenden Personen einer 
Handels= oder Handwerkskammer angehören, ist nicht erforderlich.“ 
2. Weitere gesetzliche Bestimmungen über die Vorschlagswahlen 
zur Ersten Kammer enthält der vierte Abschnitt des Landtagswahl. 
gesetzes: 
a) Die Wahl erfolgt je in Einer Wahlhandlung mittels un- 
mittelbarer und geheimer Stimmabgabe in Stuttgart unter der 
Leitung einer vom Ministerium des Innern bestellten Wahlkom- 
mission, die je aus einem Vorstand und zwei aus der Zahl der 
wahlberechtigten Personen zu ernennenden Beisitzern besteht. Der 
Tag der Wahl wird vom Ministerium bestimmt (Art. 45.) 
b) Die im Wege der Beiwahl berufenen Mitglieder der Handels- 
und Handwerkskammern, sowie solche Mitglieder der Ausschüsse der 
landwirtschaftlichen Gauverbände, die nicht selbst als Eigentümer, 
Nutznießer, Pächter oder Verwalter landwirtschaftlich benützter Grund- 
stücke für die Zwecke der Landwirtschaft tätig sind, sind von der 
Teilnahme an der Wahl ausgeschlossen (Art. 46). 
Jc) Den Wahlberechtigten sind die zunächst von der Staatskasse 
vorzuschießenden, im Verordnungswege festzusetzenden Reisekosten 
für Rechnung der beteiligten Körperschaften zu ersetzen. (Art. 47). 
3. Die näheren Vorschriften über das Wahlverfahren sind dem 
Verordnungswege vorbehalten (Art. 48).
	        
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