284 Verfassungsurkunde. § 132b.
Abs. 1 diejenigen zur Gewerbesteuer veranlagten Personen, welche
als Inhaber einer Firma in einem der für den Bezirk der Handels-
kammer geführten Handelsregister eingetragen sind, sowie unter be-
stimmten näheren Voraussetzungen die Vertreter der diesen Erforder-
nissen entsprechenden physischen Personen, Gesellschaften, Genossen-
schaften, staatlichen oder kommunalen Gewerbebetriebe. Zu Mit-
gliedern der Handwerkskammern können nach § 7 der Wahlordnung
für diese Kammern vom 31. Oktober 1899 (Rbl. S. 787) solche
Personen gewählt werden, welche einer der zu demselben Wahlkörper
gehörenden Vereinigungen (Innung, Gewerbeverein u. s. f.) ange-
hören, die Reichsangehörigkeit besitzen, das 30. Lebensjahr zurück-
gelegt haben, im Bezirk der Handwerkskammer ein Handwerk seit
mindestens drei Jahren selbständig betreiben, die Befugnis zur Anlei-
tung von Lehrlingen und die Befähigung für das Amt eines Schöffen
haben. Daß die in die Erste Kammer zu berufenden Personen einer
Handels= oder Handwerkskammer angehören, ist nicht erforderlich.“
2. Weitere gesetzliche Bestimmungen über die Vorschlagswahlen
zur Ersten Kammer enthält der vierte Abschnitt des Landtagswahl.
gesetzes:
a) Die Wahl erfolgt je in Einer Wahlhandlung mittels un-
mittelbarer und geheimer Stimmabgabe in Stuttgart unter der
Leitung einer vom Ministerium des Innern bestellten Wahlkom-
mission, die je aus einem Vorstand und zwei aus der Zahl der
wahlberechtigten Personen zu ernennenden Beisitzern besteht. Der
Tag der Wahl wird vom Ministerium bestimmt (Art. 45.)
b) Die im Wege der Beiwahl berufenen Mitglieder der Handels-
und Handwerkskammern, sowie solche Mitglieder der Ausschüsse der
landwirtschaftlichen Gauverbände, die nicht selbst als Eigentümer,
Nutznießer, Pächter oder Verwalter landwirtschaftlich benützter Grund-
stücke für die Zwecke der Landwirtschaft tätig sind, sind von der
Teilnahme an der Wahl ausgeschlossen (Art. 46).
Jc) Den Wahlberechtigten sind die zunächst von der Staatskasse
vorzuschießenden, im Verordnungswege festzusetzenden Reisekosten
für Rechnung der beteiligten Körperschaften zu ersetzen. (Art. 47).
3. Die näheren Vorschriften über das Wahlverfahren sind dem
Verordnungswege vorbehalten (Art. 48).