Verfassungsurkunde. § 133. 285
§ 133. b) Kammer der Mbgeordneten.
Die zweite Kammer (Kammer der Abgeordneten) ist zu-
sammengesetzt.
1. aus dreizehn Mitgliedern des ritterschaftlichen Adels,
welche von diesem aus seiner Mitte gewählt werden;
2. aus den sechs protestantischen Generalsuperintendenten;
z. aus dem Landesbischof, einem von dem Domkapitel
aus dessen Mitte gewählten Mitgliede und dem der
Amtszeit nach ältesten Dekan katholischer Konfession;
4. aus dem Kanzler der Landesuniversität;
Aus einem gewählten Abgeordneten von jeder der Städte
Stuttgart, Tübingen, Ludwigsburg, Ellwangen, Uim,
Heilbronn und Reutlingen.
5. aus einem gewählten Abgeordneten von jedem Ober-
amtsbezirke.
1. Der § 133 ist gemäß Art. 4 des Verfassungsgesetzes von
1906 durch nachfolgende Bestimmungen ersetzt:
Die Zweite Kammer (Kammer der Abgeordneten) besteht
1. aus je einem Abgeordneten eines jeden Oberamtsbezirks,
2. aus sechs Abgeordneten der Stadt Stuttgart und je einem
Abgeordneten der Städte Tübingen, Ludwigsburg, Ellwangen, Ulm,
Heilbronn und Reutlingen,
3. aus siebzehn Abgeordneten zweier Landeswahlkreise, von
denen der erste den Neckarkreis und den Jagstkreis umfaßt und
neun Abgeordnete wählt, der zweite den Schwarzwaldkreis und den
Donaukreis umfaßt und acht Abgeordnete wählt.
Eine Veränderung in der Einteilung der Kreise des Landes ist
Gegenstand der ordentlichen Gesetzgebung.
2. Die Verleihung einer besonderen Landstandschaft an die in
der Ziff. 5 genannten 7 Städte (sog. guten Städte) erklärt sich neben
der Größe der meisten derselben aus geschichtlichen Verhältnissen;
die verfassungsgebende Ständeversammlung wollte außerdem allen
Städten mit mehr als 5000 Einwohnern je einen Abgeordneten und
daneben den vormaligen Reichsstädten mit geringerer Einwohner-
zahl miteinander fünf Abgeordnete zugestehen, der Beschluß fand
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