Verfassungsurkunde. 8 134. 289
zurückgelegtem Alter der Minderjährigkeit, deren Dauer bei
den ersteren von der hausgesetzlichen, bei den letzteren von
der gemeinrechtlichen Bestimmung abhängt.
In die zweite Kammer kann keiner gewählt werden,
welcher noch nicht das dreissigste Lebensjahr zurückgelegt hat.
1. An die Stelle des Abs. 2 ist auf Grund des Art. 6 des
Verf. Ges. v. 1906 folgende Bestimmung getreten:
„Zu Mitgliedern der Ersten und Zweiten Kammer können nur
solche Personen gewählt oder ernannt werden, die am Tage der
Wahl oder Ernennung das fünfundzwanzigste Lebensjahr zurück-
gelegt haben.“
Die Herabsetzung des Alters von 30 auf 25 Jahren beruht auf
der Initiative der Zweiten Kammer.
2. Die allgemeinen Erfordernisse, die bei jedem Mitglied der
Ersten und der Zweiten Kammer sowohl bei seinem Eintritt in die
Ständeversammlung als auch während seines Verbleibens in der-
selben vorhanden sein müssen, deren Wegfall daher nach § 158 den
Austritt aus der Ständeversammlung zur notwendigen Folge hat
sind:
a) männliches Geschlecht (§ 135 Abs. 1);
b) verfassungsmäßiges Alter (§ 134);
c) Besitz des württembergischen Staatsbürgerrechts (§ 135 Abs. 1);
d) Wohnsitz im deutschen Reich (8 135 Abs. 1);
e) Genuß der bürgerlichen Ehrenrechte (§ 135 Abs. 4 und
5142 Ziff. 4);
f) geordneter Vermögensstand im Sinne des § 142 Ziff. 1 und 3
(6 135 Abs 4);
8) persönliche Selbständigkeit (§ 135 Abs. 4 und § 142 Ziff. 1.
3. Durch Wahl oder königliche Ernennung ist der
Eintritt in die Erste Kammer bedingt für die in § 129 Ziff. 3—7 ge-
nannten Mitglieder; die gesetzlichen Vorschriften für diese Wahlen
und Ernennungen sind in der Verfassungsurkunde selbst nahezu er-
schöpfend gegeben (vgl. §§ 132, 132a, 1320, 134 Abs. 2, 135, 142 bis
144 a, 146, 147, 151, 153, 154, 158, 186); nur einige Punkte sind in
dem Landtagswahlgesetz Art. 45—47 näher geregelt. Dagegen
Göz, Verfassungsurkunde. 19