Full text: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

Verfassungsurkunde. § 135. 291 
zum Zuchthaus verurteilt worden, oder wegen eines 
angeschuldigten Verbrechens bloss von der Instanz ent- 
bunden sein; 
z. es darf kein Konkurs gegen dasselbe gerichtlich eröffnet 
sein und selbst nach geendigtem Konkursverfahren dauert 
seine Unfähigkeit fort, wenn es wegen Vermögenszer- 
rüttung gestraft worden ist. Jfedoch werden die erb- 
lichen Mitglieder der ersten Kammer durch die Er- 
kennung einer Debitkommission von der Stimmführung 
nicht ausgeschlossen, wenn ihnen eine Kompetenz von 
wenigstens zweitausend Gulden ausgesetzt ist. Endlich 
4. darf ein Mitglied der Ständeversammlung weder unter 
väterlicher Gewalt, noch unter Vormundschaft, noch 
unter Privatdienstherrschaft stehen. 
1. Der § 135 ist durch Art. 7 des Verf.Ges. v. 1906 dahin ab- 
geändert worden: 
Zum Eintritt in die Ständeversammlung sind außerdem männ- 
liches Geschlecht, der Besitz der württembergischen Staatangehörig- 
keit und ein Wohnsitz im Königreich erforderlich. Der Eintritt der 
in § 129 Ziff. 1 und 2 bezeichneten Mitglieder hat einen Wohnsitz 
im deutschen Reich zur Voraussetzung. 
Im Falle der Wahl oder der Ernennung muß der Eintretende 
die Staatsangehörigkeit und den Wohnsitz am Tage der Wahl oder 
Ernennung besessen haben. 
Einen Wohnsitz im Sinne des Abs. 1 hat eine Person an dem 
Orte, an dem sie eine Wohnung unter Umständen inne hat, welche 
auf die Absicht der dauernden Beibehaltung einer solchen schließen 
lassen. 
Von dem Eintritt in die Ständeversammlung sind diejenigen 
Personen ausgeschlossen, welchen nach § 142 Abs. 2 Ziff. 1 bis 4 
die Ausübung des Wahlrechts versagt ist. 
2. Der Wohnsitz in Württemberg bildete schon nach 
8 147 VU. ein Erfordernis für die Wählbarkeit in die Zweite 
Kammer; das Verf.Ges. v. 1906 hat dieses Erfordernis auf alle Mit- 
glieder der Ständeversammlung ausgedehnt und sich nur bei den 
19*
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.