Verfassungsurkunde. § 135. 291
zum Zuchthaus verurteilt worden, oder wegen eines
angeschuldigten Verbrechens bloss von der Instanz ent-
bunden sein;
z. es darf kein Konkurs gegen dasselbe gerichtlich eröffnet
sein und selbst nach geendigtem Konkursverfahren dauert
seine Unfähigkeit fort, wenn es wegen Vermögenszer-
rüttung gestraft worden ist. Jfedoch werden die erb-
lichen Mitglieder der ersten Kammer durch die Er-
kennung einer Debitkommission von der Stimmführung
nicht ausgeschlossen, wenn ihnen eine Kompetenz von
wenigstens zweitausend Gulden ausgesetzt ist. Endlich
4. darf ein Mitglied der Ständeversammlung weder unter
väterlicher Gewalt, noch unter Vormundschaft, noch
unter Privatdienstherrschaft stehen.
1. Der § 135 ist durch Art. 7 des Verf.Ges. v. 1906 dahin ab-
geändert worden:
Zum Eintritt in die Ständeversammlung sind außerdem männ-
liches Geschlecht, der Besitz der württembergischen Staatangehörig-
keit und ein Wohnsitz im Königreich erforderlich. Der Eintritt der
in § 129 Ziff. 1 und 2 bezeichneten Mitglieder hat einen Wohnsitz
im deutschen Reich zur Voraussetzung.
Im Falle der Wahl oder der Ernennung muß der Eintretende
die Staatsangehörigkeit und den Wohnsitz am Tage der Wahl oder
Ernennung besessen haben.
Einen Wohnsitz im Sinne des Abs. 1 hat eine Person an dem
Orte, an dem sie eine Wohnung unter Umständen inne hat, welche
auf die Absicht der dauernden Beibehaltung einer solchen schließen
lassen.
Von dem Eintritt in die Ständeversammlung sind diejenigen
Personen ausgeschlossen, welchen nach § 142 Abs. 2 Ziff. 1 bis 4
die Ausübung des Wahlrechts versagt ist.
2. Der Wohnsitz in Württemberg bildete schon nach
8 147 VU. ein Erfordernis für die Wählbarkeit in die Zweite
Kammer; das Verf.Ges. v. 1906 hat dieses Erfordernis auf alle Mit-
glieder der Ständeversammlung ausgedehnt und sich nur bei den
19*