Full text: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

24 Verfassungsurkunde. § 9—10. 
chung des Bundesrats oder im Wege der Reichsgesetzgebung zur 
Erledigung gebracht werden. 
§ 9. Volljährigkeit des Königs. 
Die Dolljährigkeit des Königs tritt mit zurückgelegtem 
18. Lebensjahr ein. 
1. Die in Art. 14 des Hausgesetzes vom 8. Juni 1828 wieder- 
holte Abweichung von dem bürgerlichen Recht (BG#B. § 2) ist durch 
Art. 57 Einf.Ges. z. BGB. gedeckt. 
2. Die Ausnahmebestimmung findet auch Anwendung, wenn 
der zum Thron Berufene vorher nicht die Stellung eines Kron- 
prinzen einnahm. 
3. Eine Herabsetzung des für die Volljährigkeit erforderlichen 
Alters im allgemeinen oder für den einzelnen Fall ist nur möglich 
durch ein die Verfassung abänderndes Landesgesetz, das nicht wäh- 
rend einer Reichsverwesung ergeht, da es sonst gemäß § 15 Abs. 2 
mit dem Eintritt der Volljährigkeit seine Gültigkeit verlieren würde. 
4. Im Falle der Minderjährigkeit des Königs tritt mit dem 
Tode des Vorgängers sofort gemäß § 11 eine Reichsverwesung ein 
und dauert insolange bis der König die Volljährigkeit erreicht hat 
(8 17). 
§ 10. Wirkliche Thronkolge 7). 
Der Ruldigungseid wird dem Thronfolger erst dann ab- 
gelegt, wann er in einer den Ständen des Königreichs aus- 
zustellenden feierlichen Urkunde die unverbrüchliche Festhaltung 
der Landesverfassung bei seinem Königlichen Worte zuge- 
sichert hat. 
1. Nach der altwürttembergischen Verfassung, die das Verhältnis 
zwischen Fürst und Volk als einen Vertrag auffaßte, insbesondere 
nach dem Tübinger Vertrag von 1514 sollte vor Abgabe der feier- 
lichen Verfassungsversicherung des Regenten die Landschaft nicht 
1) Vgl. Mohl BRBd. 1 S. 156, 171 ff.; Sarwey Bd. 1 S. 52 ff., 
Bd. 2 S. 367; Gaupp-Göz S. 59 u. 268.
	        
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