24 Verfassungsurkunde. § 9—10.
chung des Bundesrats oder im Wege der Reichsgesetzgebung zur
Erledigung gebracht werden.
§ 9. Volljährigkeit des Königs.
Die Dolljährigkeit des Königs tritt mit zurückgelegtem
18. Lebensjahr ein.
1. Die in Art. 14 des Hausgesetzes vom 8. Juni 1828 wieder-
holte Abweichung von dem bürgerlichen Recht (BG#B. § 2) ist durch
Art. 57 Einf.Ges. z. BGB. gedeckt.
2. Die Ausnahmebestimmung findet auch Anwendung, wenn
der zum Thron Berufene vorher nicht die Stellung eines Kron-
prinzen einnahm.
3. Eine Herabsetzung des für die Volljährigkeit erforderlichen
Alters im allgemeinen oder für den einzelnen Fall ist nur möglich
durch ein die Verfassung abänderndes Landesgesetz, das nicht wäh-
rend einer Reichsverwesung ergeht, da es sonst gemäß § 15 Abs. 2
mit dem Eintritt der Volljährigkeit seine Gültigkeit verlieren würde.
4. Im Falle der Minderjährigkeit des Königs tritt mit dem
Tode des Vorgängers sofort gemäß § 11 eine Reichsverwesung ein
und dauert insolange bis der König die Volljährigkeit erreicht hat
(8 17).
§ 10. Wirkliche Thronkolge 7).
Der Ruldigungseid wird dem Thronfolger erst dann ab-
gelegt, wann er in einer den Ständen des Königreichs aus-
zustellenden feierlichen Urkunde die unverbrüchliche Festhaltung
der Landesverfassung bei seinem Königlichen Worte zuge-
sichert hat.
1. Nach der altwürttembergischen Verfassung, die das Verhältnis
zwischen Fürst und Volk als einen Vertrag auffaßte, insbesondere
nach dem Tübinger Vertrag von 1514 sollte vor Abgabe der feier-
lichen Verfassungsversicherung des Regenten die Landschaft nicht
1) Vgl. Mohl BRBd. 1 S. 156, 171 ff.; Sarwey Bd. 1 S. 52 ff.,
Bd. 2 S. 367; Gaupp-Göz S. 59 u. 268.