Full text: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

Verfassungsurkunde. 8 137. 295 
das VerfGes. vom 16. Juli 1906 für die sechs Abgeordneten der 
Stadt Stuttgart und für die 17 Abgeordneten der Kreise die Listen- 
und Verhältniswahl eingeführt. 
3. Bei der Wahl der Abgeordneten der Städte, Oberamtsbe- 
zirke und Kreise sind wahlberechtigt alle männlichen württembergi- 
schen Staatsbürger über 25 Jahre, die in dem Wahlbezirk ihren 
Wohnsitz oder nicht bloß vorübergehenden Aufenthalt haben, sofern 
nicht ein Ausschließungsgrund des § 142 Vl. oder des § 49 des 
Reichsmilitärgesetzes zutrifft. Das 25. Lebensjahr muß spätestens 
an dem dem ersten Wahltag vorangehenden Kalendertag zurückgelegt 
sein. Dabei wird aber nach BGB. § 187 Abs. 2 der Tag der Ge- 
burt mitgerechnet; es genügt also, wenn der Geburtstag des Wäh- 
lers mit dem ersten Wahltag zusammenfällt !). Die Wahlberech- 
tigten sind von Amtswegen in die Wählerliste aufzunehmen; da- 
neben steht ihnen das Recht der Anmeldung zur Aufnahme zu (Land- 
tagswahlgesetz Art. 4—7). 
4. Nach einem Erlaß des K. Ministeriums des Innern vom 
20. Mai 1868 sind die Worte „nicht bloß vorübergehender Aufent- 
halt“ dahin zu verstehen, daß in der Hauptsache nur solche Per- 
sonen ausgeschlossen werden sollen, welche die Absicht haben, sich 
ganz vorübergehend an einem Orte aufzuhalten, z. B. Badgäste, 
Durchreisende 2c., wogegen Pächter, Dienstboten, überhaupt alle die- 
jenigen Personen, die ihr Gewerbe oder ihren Beruf in Verhält- 
nissen ausüben, welche ihrer Natur nach einen nicht bloß vorüber- 
gehenden Aufenthalt voraussetzen, in ihrem Aufenthaltsort wahl- 
berechtigt sind. 
5. Auch die Rittergutsbesitzer (§ 136), sowie die Häupter und 
Mitglieder der standesherrlichen Familien, überhaupt alle mit einem 
besonderen politischen Wahlrecht ausgestatteten Personen sind nach 
der allgemeinen Fassung des Gesetzes in Ermangelung einer auf 
sie bezüglichen einschränkenden Bestimmung als wahlberechtigt an- 
zuerkennen?). 
6. Soweit die Oberamtsbezirke und die Kreise die Wahlbezirke 
5 Vgl. 3 Abs. 3 der VollzVerf. zum Landtagswahlgesetz vom 
28. Februar 1900 (Rbl. S. 232). 
:) Vgl. Sarwey ZRPd. 2 S. 176.
	        
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