Full text: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

Verfassungsurkunde. § 141—142. 297 
berechtigt sind, als der gewählten, wird der Gemeinde be- 
kannt gemacht. 
Die §88 138—141 sind durch Art. 3 des Verfassungsgesetzes vom 
26. März 1868 aufgehoben worden. 
§ 1#2. Persönliche Erkordernisse der Wablmänner. 
Zur Ausübung des Wahlrechts jeder Art werden eben 
die persönlichen Eigenschaften erfordert, welche nach § 135 
der Abzuordnende selbst haben muss, nur mit der Ausnahme, 
dass das Alter der Volljährigkeit hinreicht. 
1. Durch das Verf Ges. vom 26. März 1868 Art. 4 ist dieser 
Paragraph folgendermaßen abgeändert worden: 
Von der Ausübung des aktiven Wahlrechts jeder Art sind aus- 
geschlossen: 
. Personen, welche unter Vormundschaft stehen, oder das 25. Le- 
bensjahr noch nicht zurückgelegt haben; 
2. Personen, gegen welche ein Gantverfahren gerichtlich eröffnet 
ist, wührend der Dauer desselben; 
3. Personen, gegen welche wegen eines Verbrechens, das den 
Verlust der bürgerlichen Ehren- und Dienstrechte zur Folge 
hat, Untersuchung verhängt ist, oder denen durch rechts- 
kräftige Verurteilung der Vollgenuss der staatsbürgerlichen 
Rechte entzogen ist, sofern sie in diese Rechte nicht wieder 
eingesetzt worden sind; 
4. Personen, welche — den Fall eines vorübergehenden Unglücks 
ausgenommen — eine Armenunterstützung aus öffentlichen 
Mitteln beziehen oder im letzten der Wahl vorangegangenen 
Finanzjahr bezogen und diese zur Zeit der Wabl nicht wieder 
erstattet haben. 
Durch Art. 9 des VerfGes. vom 16. Juli 1906 ist der § 142 
dahin abgeändert worden: 
Zur Ausübung des Wahlrechts für die Ständeversammlung 
sind männliches Geschlecht, der Besitz der württembergischen Staats- 
angehörigkeit und die Zurücklegung des fünfundzwanzigsten Lebens- 
jahres erforderlich.
	        
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