298 Verfassungsurkunde. 8 142.
Von der Berechtigung zum Wählen sind ausgeschlossen:
1. Personen, welche unter Vormundschaft stehen, entmündigt sind
oder wegen geistiger Gebrechen unter Pflegschaft stehen;
2. Personen, über deren Vermögen der Konkurs eröffnet ist, während
der Dauer des Verfahrens; »
3.Personen,welche-denFalleinesvorübergehendenUnglücks
ausgenommen — eine Armenunterstützung aus öffentlichen
Mitteln beziehen oder im letzten der Wahl vorhergegangenen
Jahr bezogen haben und diese zur Zeit des endgültigen Ab-
schlusses der Wählerliste nicht wieder erstattet haben;
4. Personen, denen infolge rechtskräftiger Verurteilung der Voll-
genuß der staatsbürgerlichen Rechte entzogen ist, für die Zeit
der Entziehung, sofern sie nicht in diese Rechte wieder einge-
setzt sind.
2. Zu Ziff. 1 vgl. § 135 Anm. 5 Die Pflegschaft für Gebrechliche
ist durch § 1910 BG#B. geordnet: ein Volljähriger, der nicht unter
Vormundschaft steht, kann durch Anordnung des Vormundschafts-
gerichts einen Pfleger für seine Person und sein Vermögen erhalten,
wenn er infolge körperlicher Gebrechen, insbesondere weil er taub,
blind oder stumm ist, seine Angelegenheiten nicht zu besorgen vermag.
Ist ein solcher Volljähriger in Folge geistiger oder körperlicher Ge-
brechen verhindert, einzelne seiner Angelegenheiten oder einen be-
stimmten Kreis seiner Angelegenheiten zu besorgen, so kann er für
diese Angelegenheiten einen Pfleger erhalten. Die Pflegschaft darf
nur mit Einwilligung des Gebrechlichen angeordnet werden, es sei
denn, daß eine Verständigung mit ihm nicht möglich ist. Das
Wahlrecht ist nur solchen entzogen, die wegen geistiger Gebrechen
unter Pflegschaft stehen.
3. Zu Ziff. 2 vgl § 135 Anm. 4.
4. Zu Ziff. 4 vgl. § 135 Anm. 3.
5. Zu Ziff. 3: Werden in Notstandsjahren Unterstützungen aus
öffentlichen Kassen für ganze Klassen von Gemeindeangehörigen ge-
währt, so wird davon das Wahlrecht nicht berührt 1). Die Be-
freiung von der Entrichtung des Schulgeldes und die unentgeltliche
1) Vgl. Verhandl. der Kammer der Abg. v. 1868 Prot. S. 1702.